RS Dok 2012/5/11 84/9-DOK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2012
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95
StGB §127
StGB §130
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

PostBea im Zustelldienst, rechtswidrige Aneignung von Briefsendungen, gewerbsmäßiger Diebstahl, strafgerichtliche Verurteilung, nicht wiederherstellbarer Vertrauensverlust, Entlassung

Rechtssatz

Die Privatsphäre der Kunden ist ein von der Post zu schützendes hohes Rechtsgut, d.h. eine von allen Postbediensteten unbedingt zu respektierende Sphäre, in die einzudringen – von den wenigen, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen abgesehen – unzulässig ist. Es stellt die zentrale Wertehaltung der Post und den ureigensten Grundsatz der Zustellung dar, dass Sendungen dem Zustellvorgang in keiner Weise entzogen und dass sie – von den obgenannten vereinzelten und gesetzlich geregelten Ausnahmefällen abgesehen – auch nicht geöffnet werden dürfen. Ein Zusteller, der gegen diese Grundsätze schuldhaft verstößt, begeht die in diesem Bereich denkbar schwerstwiegenden Verletzungen seiner Dienstpflichten. Tathandlungen der hier inkriminierten Art, die ein im Bereich der Österreichischen Post AG beschäftigter (Zustell)Beamter zu verantworten hat, bewirken dass dieser in seinem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis nicht mehr tragbar ist, weil durch derartige schwerstwiegende dienstliche Verfehlungen nicht nur das für die Erfüllung der Aufgaben des Unternehmens Österreichische Post AG unerlässliche Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten und zu seinem Dienstgeber, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit, insbesondere der (auch potenziellen) Kunden der Österreichischen Post AG wesentlich zerstört wird.

Bei der Strafbemessung waren als erschwerend neben der oftmaligen Tatwiederholung (es liegt keine einmalige unbedachte Gelegenheitstat [„Augenblickstat“] vor und es waren eine Vielzahl von Paketsendungen betroffen) während des langen Tatzeitraumes von mehr als 18 Monaten, die zu zahlreichen Verlusten in diesem Bereich geführt hat, das zielgerichtete deliktische Vorgehen des beschuldigten Beamten zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass er für sein verfahrensgegenständliches Handeln insbesondere Dienste an Samstagen aussuchte, an denen neben ihm selbst nur wenige andere Mitarbeiter an der Dienststelle anwesend waren, wodurch er diese Kollegen dem ungerechtfertigten Verdacht aussetzte, etwas mit dem Verschwinden der konkreten Paketsendungen zu tun zu haben, zumal er – wie der zur Entdeckung dieser seiner pflichtwidrigen Vorgehensweise geführt habende, durch Stellen einer Falle provozierte Anlassfall gezeigt hat – danach trachtete, gerade diejenigen Sendungen dem Postlauf zu entziehen, zu spoliieren und für seine private Verwendung „abzuzweigen“, deren Zustelladresse nicht seinem eigenen Zustellrayon zuzuordnen war. Weiters fiel das Vergreifen an vom Unternehmen zur Verfügung gestellten, zur Verwendung an der Dienststelle bestimmten Betriebsmitteln, deren Verbringen an seine Wohnadresse sowie deren Lagerung und Verwendung für private Zwecke als im Rahmen der Strafbemessung erschwerend ins Gewicht.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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