Norm
AVG §63 Abs5Schlagworte
Berufung, Rechtzeitigkeit, verspätete Einbringung, Grippeerkrankung, kein Antrag auf WiederaufnahmeRechtssatz
Der Beschuldigte bestreitet selbst nicht, die Berufung um einen Tag verspätet eingebracht zu haben.Er hat bis dato auch keinen konkreten Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 71 AVG gestellt. Schon daher ist die Berufung des Beschuldigten als verspätet zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Grippeerkrankung des Beschuldigten auch keinen Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 AVG darstellt, da eine derartige Erkrankung keineswegs ein völliges Fehlen der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschuldigten begründet. Nur ein gänzliches Fehlen der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ist als tauglicher Wiedereinsetzungsgrund anzusehen (sinngemäß dazu VwGH 6.2.1889, 88/10/0132). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte erfolglos versucht hat, die Berufung per E-Mail einzubringen und danach seine Lebensgefährtin ersucht hat, die Berufung zur Post zu geben, zeigt, dass der Beschuldigte bemüht war, in eigener Sache zu handeln und lässt nicht auf eine Einschränkung seiner Dispositions- und Diskretionsfähigkeit infolge seiner Erkrankung schließen. Dieser Umstand vermag aber nichts daran zu verändern, dass der Beschuldigte die ihm zumutbare Sorgfalt hinsichtlich der rechtzeitigen Postaufgabe seiner Berufung schuldhaft außer Acht ließ, da er seine Lebensgefährtin entsprechend hätte anweisen müssen und er daher die verspätete Postaufgabe zu vertreten hat.Der Beschuldigte bestreitet selbst nicht, die Berufung um einen Tag verspätet eingebracht zu haben.Er hat bis dato auch keinen konkreten Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gemäß Paragraph 71, AVG gestellt. Schon daher ist die Berufung des Beschuldigten als verspätet zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Grippeerkrankung des Beschuldigten auch keinen Wiedereinsetzungsgrund nach Paragraph 71, AVG darstellt, da eine derartige Erkrankung keineswegs ein völliges Fehlen der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschuldigten begründet. Nur ein gänzliches Fehlen der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ist als tauglicher Wiedereinsetzungsgrund anzusehen (sinngemäß dazu VwGH 6.2.1889, 88/10/0132). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte erfolglos versucht hat, die Berufung per E-Mail einzubringen und danach seine Lebensgefährtin ersucht hat, die Berufung zur Post zu geben, zeigt, dass der Beschuldigte bemüht war, in eigener Sache zu handeln und lässt nicht auf eine Einschränkung seiner Dispositions- und Diskretionsfähigkeit infolge seiner Erkrankung schließen. Dieser Umstand vermag aber nichts daran zu verändern, dass der Beschuldigte die ihm zumutbare Sorgfalt hinsichtlich der rechtzeitigen Postaufgabe seiner Berufung schuldhaft außer Acht ließ, da er seine Lebensgefährtin entsprechend hätte anweisen müssen und er daher die verspätete Postaufgabe zu vertreten hat.
DK: Geldstrafe € 3.000,- (Ber d Besch)
DOK: Zurückweisung
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2012