RS Dok 2012/5/24 33/12-BK/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2012
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Schlagworte

Berufungskommission, Zuständigkeit, Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung, bloße Mitteilung einer Rechtsansicht

Rechtssatz

Die mit Berufung bekämpfte Erledigung ist weder als "Bescheid" bezeichnet, noch bescheidmäßig in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Auch die gewählte Formulierung, wonach die Dienstbehörde dem (Rechtsfreund des) BW "eröffnet", spricht gegen die Annahme einer normativen Verfügung wie der weitere Satz, wonach "auf die angefragten Punkte eingegangen" werde. Auch der folgende Absatz ist nicht als normative Anordnung zu verstehen, sondern als informative Erklärung von Geschehnissen in der Vergangenheit. Schließlich kann auch dem letzten Satz, wonach der Befehl vom 20. Juli 2011 als Weisung zu qualifizieren sei, deren Einhaltung zu den Dienstpflichten des BW gehöre, nicht als alles entscheidender bescheidförmiger Abspruch über das Feststellungsbegehren des BW gedeutet werden, sondern nur als Offenbarung einer Rechtsansicht der Dienstbehörde.

Da der vom BW mit Berufung bekämpften Erledigung nicht die Qualität eines Bescheides zukommt, dies aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung ist, war die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.Da der vom BW mit Berufung bekämpften Erledigung nicht die Qualität eines Bescheides zukommt, dies aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung ist, war die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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