RS Vwgh 2004/9/15 2004/04/0054

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

ABGB §861;
BVergG 2002 §101;
BVergG 2002 §102 Abs1;
BVergG 2002 §20 Z41;

Rechtssatz

Auch bei der Vergabe von öffentlichen Auftragen gilt die allgemeine Regel des § 861 ABGB, wonach der Vertrag erst bei Vorliegen von übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragspartner zu Stande kommt. Sollte daher die Zuschlagserteilung in wesentlichen Punkten vom Angebot der Beschwerdeführerin abweichen, käme kein die Beschwerdeführerin zu irgendwelchen Leistungen verpflichtender Vertrag zu Stande. Die Frage des Zustandekommens eines Vertrages ist aber nicht durch die Nachprüfungsbehörde, sondern durch die Zivilgerichte zu klären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040054.X02

Im RIS seit

27.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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