Norm
AVG §18 Abs3Schlagworte
Bescheid, elektronische Ausfertigung, AmtssignaturRechtssatz
Das Fehlen der ordnungsgemäßen Ausfertigung eines Bescheides ist als wesentlicher Fehler zu werten, der laut Judikatur und Rechtsprechung zur absoluten Nichtigkeit des (erlassenen) Bescheides führt, d.h. also bewirkt, dass ein Bescheid gar nicht vorliegt und daher als solcher nicht überprüft werden kann (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrens (2011) 9. Auflage, Rz 193 ff, 440, 442 und 447 bzw. BerK 18.12.2006, GZ 210/12-BK/06; VwGH 15.12.1993, 93/12/0221). Die Zustellung der Ausfertigung der angefochtenen Erledigung an den BW zu Handen seines Vertreters bewirkte daher keine Bescheiderlassung, weshalb die vorliegende – gegen einen „Nichtbescheid“ – erhobene Berufung sich als unzulässig erweist (ähnlich VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195).Das Fehlen der ordnungsgemäßen Ausfertigung eines Bescheides ist als wesentlicher Fehler zu werten, der laut Judikatur und Rechtsprechung zur absoluten Nichtigkeit des (erlassenen) Bescheides führt, d.h. also bewirkt, dass ein Bescheid gar nicht vorliegt und daher als solcher nicht überprüft werden kann vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrens (2011) 9. Auflage, Rz 193 ff, 440, 442 und 447 bzw. BerK 18.12.2006, GZ 210/12-BK/06; VwGH 15.12.1993, 93/12/0221). Die Zustellung der Ausfertigung der angefochtenen Erledigung an den BW zu Handen seines Vertreters bewirkte daher keine Bescheiderlassung, weshalb die vorliegende – gegen einen „Nichtbescheid“ – erhobene Berufung sich als unzulässig erweist (ähnlich VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195).
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2012