Norm
AVG §66 Abs4Schlagworte
Versetzungsbescheid, nachträgliche Abänderung, ersatzlose Aufhebung, Wiederaufleben des abgeänderten BescheidesRechtssatz
Die Zustellung des Abänderungsbescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG an den BW erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem der abgeänderte Bescheid noch nicht formell rechtskräftig war, weshalb der Abänderungsbescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und somit anlässlich der fristgerecht eingebrachten Berufung ersatzlos aufzuheben ist. Für den hier angefochtenen Abänderungsbescheid, der eine Versetzung mit abweichendem Wirksamkeitsbeginn verfügte, gilt die verfahrensrechtliche Regelung des § 38 Abs. 7 zweiter Satz BDG. Die Berufung gegen diesen Bescheid hatte keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid vom 16. März 2012 ist daher mit Erlassung des Bescheides vom 21. März 2012 weggefallen und bot folglich auch für eine Berufung kein taugliches Anfechtungsobjekt mehr. Eine Anfechtung des erstgenannten Bescheides kommt erst als Folge seines Wiederauflebens durch die Zustellung dieses Berufungsbescheides in Betracht (vgl. zum Wiederaufleben abgeänderter Bescheide nach Beseitigung des Abänderungsbescheides aus dem Rechtsbestand durch ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis, VwGH 10.9.2009, 2008/12/0234). Im hier vorliegenden Fall der ersatzlosen Aufhebung eines Abänderungsbescheides durch die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG beginnt mit Zustellung des Berufungsbescheides die Berufungsfrist neu zu laufen (VwGH 9.7.1985, 83/07/0307). Dem BW steht es daher frei, den mit Zustellung dieses Berufungsbescheides wiederaufgelebten Bescheid vom 16. März 2012 innerhalb von zwei Wochen mit Berufung anzufechten.Die Zustellung des Abänderungsbescheides gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG an den BW erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem der abgeänderte Bescheid noch nicht formell rechtskräftig war, weshalb der Abänderungsbescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und somit anlässlich der fristgerecht eingebrachten Berufung ersatzlos aufzuheben ist. Für den hier angefochtenen Abänderungsbescheid, der eine Versetzung mit abweichendem Wirksamkeitsbeginn verfügte, gilt die verfahrensrechtliche Regelung des Paragraph 38, Absatz 7, zweiter Satz BDG. Die Berufung gegen diesen Bescheid hatte keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid vom 16. März 2012 ist daher mit Erlassung des Bescheides vom 21. März 2012 weggefallen und bot folglich auch für eine Berufung kein taugliches Anfechtungsobjekt mehr. Eine Anfechtung des erstgenannten Bescheides kommt erst als Folge seines Wiederauflebens durch die Zustellung dieses Berufungsbescheides in Betracht vergleiche zum Wiederaufleben abgeänderter Bescheide nach Beseitigung des Abänderungsbescheides aus dem Rechtsbestand durch ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis, VwGH 10.9.2009, 2008/12/0234). Im hier vorliegenden Fall der ersatzlosen Aufhebung eines Abänderungsbescheides durch die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG beginnt mit Zustellung des Berufungsbescheides die Berufungsfrist neu zu laufen (VwGH 9.7.1985, 83/07/0307). Dem BW steht es daher frei, den mit Zustellung dieses Berufungsbescheides wiederaufgelebten Bescheid vom 16. März 2012 innerhalb von zwei Wochen mit Berufung anzufechten.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2012