RS Dok 2012/6/14 69/17-DOK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2012
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Ab1 Z4
BDG §93 Abs1
StGB §302 Abs1
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ExekutivBea, Veruntreuung von Organmandatsgeldern, strafgerichtliche Verurteilung, Manipulation an Organmandatsblöcken, Strafbemessung, Generalprävention, Entlassung

Rechtssatz

Ein im Polizeidienst verwendeter Beamter, der unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes, so wie der Beschuldigte, ihm dienstlich anvertraute Gelder zum Nachteil jener, zur deren Gunsten er diese einzutreiben hat, einbehält und der in diesem Zusammenhang auch vor dem Manipulieren von Organmandatsblöcken (in deren Besitz er sich zum Teil unrechtmäßig gebracht hat) zwecks Verschleierung seines rechtswidrigen Vorgehens nicht zurückschreckt, begeht ganz besonders schwerwiegende Straftaten, mit denen er nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Loyalität seinem Dienstgeber gegenüber und in die Ordnungsgemäßheit seiner Diensterfüllung in ganz gravierender Weise missbraucht bzw. aufs Spiel setzt. In den Kernbereich der Aufgaben eines Exekutivbeamten fällt jedenfalls auch die Abwehr rechtswidriger Angriffe gegen fremdes Eigentum. Ein Polizeibeamter, der auf Grund seiner Tätigkeit stets mit fremden Vermögenswerten in Berührung kommen kann, setzt durch ein Fehlverhalten der verfahrensgegenständlichen Art einen eklatanten Bruch des für die Ausübung des Exekutivdienstes unabdingbaren Vertrauens, einen Bruch, dem angesichts der objektiven Schwere der Verfehlung seitens der Disziplinarbehörden – schuld- und tatangemessen – mit entsprechender Deutlichkeit, d. h. in ganz unmissverständlicher Art und Weise begegnet werden muss. Der objektive Unrechtsgehalt (die Schwere) derartiger Verfehlungen ist jedenfalls als überaus bedeutend anzusehen. Der generalpräventiven Komponente der zu verhängenden disziplinären Sanktion kommt – auch angesichts der vom Beschuldigten vorgebrachten persönlichen Schwierigkeiten und seiner drückenden finanziellen Situation bzw. Zwangslage – erhebliche Bedeutung zu; für keinen Beamten kann damit nämlich die wiederholte Begehung von Vermögensdelikten im Dienst gerechtfertigt oder (auch nur) entschuldigt werden. Dies muss in diesem Zusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt werden. Zudem ist der im angefochtenen Disziplinarerkenntnis enthaltenen Argumentation letztlich zu folgen, dass niemand aus dem Vorgesetzten- und Kollegenkreis, aber auch die Allgemeinheit nicht, verstehen würde, wenn bei einem derart langen Deliktszeitraum eine andere Disziplinarstrafe als jene der Entlassung verhängt würde; nach den Erfahrungen des täglichen Lebens würde dies vielmehr dazu führen, dass daraus ein Freibrief für die Begehung von schweren Dienstpflichtverletzungen abgeleitet würde.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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