Norm
AVG §73 Abs1Schlagworte
Vorverständigung, Mitteilung über bereits gesetzte Personalmaßnahmen, Feststellungsantrag, DevolutionRechtssatz
Die DBeh teilte dem ASt mit Schreiben vom 31.10.2008 mit, dass aufgrund einer Umorganisation sein bisheriger ArbPl aufgelassen werde und dass beabsichtigt sei, ihn gemäß § 40 BDG von seiner bisherigen unbefristeten Verwendung abzuberufen und ihn ohne Zuweisung einer neuen Verwendung in die Einheit „TA Job Service, Süd-Steiermark“ mit Dienstort G zu versetzen. Weiters wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass er administrativ ab 1.12.2008 in der Einheit „TA Job Service, TAP Personalpool G“ geführt werde und mangels einer Beschäftigungsmöglichkeit ab diesem Tag vorerst bis auf weiteres vom Dienst befreit werde.Die DBeh teilte dem ASt mit Schreiben vom 31.10.2008 mit, dass aufgrund einer Umorganisation sein bisheriger ArbPl aufgelassen werde und dass beabsichtigt sei, ihn gemäß Paragraph 40, BDG von seiner bisherigen unbefristeten Verwendung abzuberufen und ihn ohne Zuweisung einer neuen Verwendung in die Einheit „TA Job Service, Süd-Steiermark“ mit Dienstort G zu versetzen. Weiters wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass er administrativ ab 1.12.2008 in der Einheit „TA Job Service, TAP Personalpool G“ geführt werde und mangels einer Beschäftigungsmöglichkeit ab diesem Tag vorerst bis auf weiteres vom Dienst befreit werde.
Mit Schreiben vom 26.11.2009 beantragte der ASt, die mit Schreiben der DBeh vom 31.10.2008 angekündigte Versetzung „bescheidmäßig festzustellen bzw. in eventu von der Versetzung bzw. Verwendungsänderung im Sinne einer Versetzung Abstand zu nehmen“ und ihm mitzuteilen, dass er seine Tätigkeit im Sinne der bisherigen unbefristeten Verwendung wieder antreten könne.
Mit Bescheid vom 24.10.2011, GZ 100/10-BK/11, wies die BerK den Devolutionsantrag vom 9.8.2011 zurück.
Mit Erkenntnis vom 28.2.2012, B 1348/11-8, hob der VfGH den Bescheid vom 24.10.2011 auf.
Auf Grund dieses Erk hat der VfGH der BerK nach § 87 VfGG überbunden, dass * im Schreiben der DBeh vom 31.10.2008 bereits eine dienstrechtliche Personalmaßnahme („Versetzung“ in die Einheit „TA Job Service, Süd-Steiermark“ mit Dienstort G ohne Zuweisung einer neuen Verwendung) gesetzt wurde und * in der Eingabe vom 26.11.2009 ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides in dem von ihm umschriebenen Sinn liegt. Ausgehend von der nach § 87 VfGG überbundenen Rechtsansicht kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei der im Schreiben der DBeh vom 31.10.2008 enthaltenen Personalmaßnahme („Versetzung“ in die Einheit „TA Job Service, Süd-Steiermark“ mit Dienstort G ohne Zuweisung einer neuen Verwendung) um eine Versetzung im Sinne des § 38 Abs. 1 BDG oder um eine Abberufung ohne Zuweisung einer neuen Verwendung nach § 40 Abs. 2 Z 3 BDG handelt, weil beide Maßnahmen gleichermaßen einer bescheidförmigen Verfügung bedürfen. Dies war aus Anlass des Feststellungsbegehrens auszusprechen.Auf Grund dieses Erk hat der VfGH der BerK nach Paragraph 87, VfGG überbunden, dass * im Schreiben der DBeh vom 31.10.2008 bereits eine dienstrechtliche Personalmaßnahme („Versetzung“ in die Einheit „TA Job Service, Süd-Steiermark“ mit Dienstort G ohne Zuweisung einer neuen Verwendung) gesetzt wurde und * in der Eingabe vom 26.11.2009 ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides in dem von ihm umschriebenen Sinn liegt. Ausgehend von der nach Paragraph 87, VfGG überbundenen Rechtsansicht kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei der im Schreiben der DBeh vom 31.10.2008 enthaltenen Personalmaßnahme („Versetzung“ in die Einheit „TA Job Service, Süd-Steiermark“ mit Dienstort G ohne Zuweisung einer neuen Verwendung) um eine Versetzung im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, BDG oder um eine Abberufung ohne Zuweisung einer neuen Verwendung nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BDG handelt, weil beide Maßnahmen gleichermaßen einer bescheidförmigen Verfügung bedürfen. Dies war aus Anlass des Feststellungsbegehrens auszusprechen.
Anmerkung
Ebenso: GZ 101 und 102/17-BK/11 vom 19.6.2012Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012