RS Dok 2012/7/16 57/10-BK/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2012
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Norm

BDG §38 Abs1
BDG §38 Abs7
AVG §66 Abs2

Schlagworte

Versetzung, Zuweisung einer dauernden Verwendung bei anderer Dienststelle, Zuweisung zu „Personalprovider“

Rechtssatz

Mit dem angef Bescheid wurde dem BW ein nicht näher bezeichneter ArbPl „Personalprovider“, zugewiesen. Daraus könnte entnommen werden, dass es sich dabei um eine lediglich vorübergehende Verwendung handelt (vgl. zu einer ähnlichen Situation BerK 7.7.2009, GZ 39/11-BK/09). Dem BW wäre diesfalls also keine neue Dauerverwendung zugewiesen. Damit fehlte es aber an einer essentiellen Voraussetzung einer Versetzung, nämlich der Zuweisung einer organisatorisch eingerichteten Dauerverwendung an der Zieldienststelle. Das dienstrechtliche Mittel zur Wahrnehmung vorübergehender Verwendungen an anderen Dienststellen ist die Dienstzuteilung (unter Aufrechterhaltung der aktuellen Dauerverwendung).Mit dem angef Bescheid wurde dem BW ein nicht näher bezeichneter ArbPl „Personalprovider“, zugewiesen. Daraus könnte entnommen werden, dass es sich dabei um eine lediglich vorübergehende Verwendung handelt vergleiche zu einer ähnlichen Situation BerK 7.7.2009, GZ 39/11-BK/09). Dem BW wäre diesfalls also keine neue Dauerverwendung zugewiesen. Damit fehlte es aber an einer essentiellen Voraussetzung einer Versetzung, nämlich der Zuweisung einer organisatorisch eingerichteten Dauerverwendung an der Zieldienststelle. Das dienstrechtliche Mittel zur Wahrnehmung vorübergehender Verwendungen an anderen Dienststellen ist die Dienstzuteilung (unter Aufrechterhaltung der aktuellen Dauerverwendung).

Auch wenn Organisationsmaßnahmen primär an den Interessen des Bundes und nicht der Bediensteten orientiert zu setzen sind, ist daraus allein nicht die Berechtigung abzuleiten, Beamte zu versetzen und ihnen keine neue Verwendung (Arbeitsplatz) zuzuweisen (BerK 30.3.2005, GZ 167/11-BK/04).

Ein abberufener Beamter kann nur dann an eine andere Dienststelle versetzt werden, wenn ihm dort ein ArbPl mit einer Dauerverwendung zugewiesen werden kann. Die Versetzung an eine andere Dienststelle ohne die Zuweisung einer Dauerverwendung ist rechtswidrig. Zurückverweisung.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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