Norm
BDG §123 Abs1Schlagworte
Personalvertreter, Einleitung eines Disziplinarverfahrens, Zustimmung des PersonalvertretungsorgansRechtssatz
Der Gesetzgeber will mit der Vorschrift des § 28 Abs. 1 erster Satz PVG die ungestörte Amtsausübung der Personalvertreter (§ 3 Abs. 6 PVG) und der Mitglieder der Wahlausschüsse sicherstellen. Die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben dieser Organe der Personalvertretung fordert eine gewisse Unabhängigkeit der Mitglieder gegenüber der DBeh. Darüber hinaus wird durch diese Schutzbestimmung eine dem Wählerwillen entsprechende Zusammensetzung dieser Organe der Personalvertretung während ihrer Funktionszeit garantiert.Der Gesetzgeber will mit der Vorschrift des Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz PVG die ungestörte Amtsausübung der Personalvertreter (Paragraph 3, Absatz 6, PVG) und der Mitglieder der Wahlausschüsse sicherstellen. Die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben dieser Organe der Personalvertretung fordert eine gewisse Unabhängigkeit der Mitglieder gegenüber der DBeh. Darüber hinaus wird durch diese Schutzbestimmung eine dem Wählerwillen entsprechende Zusammensetzung dieser Organe der Personalvertretung während ihrer Funktionszeit garantiert.
Mit den Worten "dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden" (§ 28 Abs. 1 PVG) ist unmissverständlich auch die Einleitung eines DiszVerf gemeint (Hinweis VwGH 8.9.1987, 87/09/0066).Mit den Worten "dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden" (Paragraph 28, Absatz eins, PVG) ist unmissverständlich auch die Einleitung eines DiszVerf gemeint (Hinweis VwGH 8.9.1987, 87/09/0066).
Nach Lehre und Rsp werden als disziplinäre Verfolgungsakte im Sinne eines dienstrechtlichen „zur Verantwortung Ziehens“ nach § 28 PVG jede Art der disziplinären Bestrafung und die Erlassung eines EinlBeschl angesehen, nicht jedoch z.B. eine als Sicherungsmaßnahme angesehene Suspendierung, auch nicht eine Belehrung oder Ermahnung nach § 109 Abs. 2 BDG. Bloße ergänzende Erhebungen zur näheren Konkretisierung des Sachverhalts im Rahmen eines zwar anhängigen, aber noch nicht nach § 123 BDG eingeleiteten DiszVerf wurden bisher nicht als dienstrechtliches „zur Verantwortung Ziehen“ iSd § 28 Abs. 1 PVG qualifiziert.Nach Lehre und Rsp werden als disziplinäre Verfolgungsakte im Sinne eines dienstrechtlichen „zur Verantwortung Ziehens“ nach Paragraph 28, PVG jede Art der disziplinären Bestrafung und die Erlassung eines EinlBeschl angesehen, nicht jedoch z.B. eine als Sicherungsmaßnahme angesehene Suspendierung, auch nicht eine Belehrung oder Ermahnung nach Paragraph 109, Absatz 2, BDG. Bloße ergänzende Erhebungen zur näheren Konkretisierung des Sachverhalts im Rahmen eines zwar anhängigen, aber noch nicht nach Paragraph 123, BDG eingeleiteten DiszVerf wurden bisher nicht als dienstrechtliches „zur Verantwortung Ziehen“ iSd Paragraph 28, Absatz eins, PVG qualifiziert.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012