Schlagworte
Berufungskommission, Zuständigkeit, erstinstanzlicher Bescheid, formlose Erledigung, schlichte Verwendungsänderung, Weisung, DienstauftragRechtssatz
Der gegenständlichen Zuweisung des BW vom BVT in das Referat II/2/e liegt kein Wechsel an eine andere Dienststelle zugrunde, weshalb das Vorliegen einer Versetzung iS des § 38 BDG unter diesem Gesichtspunkt auszuschließen ist. Dienstrechtlich handelt es sich bei der gegenständlichen Personalmaßnahme lediglich um die Zuweisung einer neuen Verwendung innerhalb einer Dienststelle, welche angesichts der Gleichwertigkeit der bisherigen und der neuen Verwendung als „schlichte“ Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 1 BDG zulässigerweise mit Weisung zu verfügen war. Bei der angefochtenen Erledigung handelt es sich lediglich um eine in schriftlicher Form verfügte Weisung der DBeh des BW und um keinen Bescheid. Da gegen schriftliche Weisungen kein Rechtsmittel zulässig ist, war die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.Der gegenständlichen Zuweisung des BW vom BVT in das Referat II/2/e liegt kein Wechsel an eine andere Dienststelle zugrunde, weshalb das Vorliegen einer Versetzung iS des Paragraph 38, BDG unter diesem Gesichtspunkt auszuschließen ist. Dienstrechtlich handelt es sich bei der gegenständlichen Personalmaßnahme lediglich um die Zuweisung einer neuen Verwendung innerhalb einer Dienststelle, welche angesichts der Gleichwertigkeit der bisherigen und der neuen Verwendung als „schlichte“ Verwendungsänderung im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, BDG zulässigerweise mit Weisung zu verfügen war. Bei der angefochtenen Erledigung handelt es sich lediglich um eine in schriftlicher Form verfügte Weisung der DBeh des BW und um keinen Bescheid. Da gegen schriftliche Weisungen kein Rechtsmittel zulässig ist, war die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
(bestätigt mit Erk d VfGH v 22.2.2013, B1130/12)Zuletzt aktualisiert am
13.09.2013