RS Dok 2012/7/18 35/11-BK/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2012
beobachten
merken

Norm

AVG §58
BDG §40Abs1
BDG §41a Abs6
BDG §44 Abs1

Schlagworte

Berufungskommission, Zuständigkeit, erstinstanzlicher Bescheid, Bescheidmerkmale, normativer Inhalt, Weisung

Rechtssatz

Die angef Verfügung der DBeh ist weder als Bescheid bezeichnet noch bescheidmäßig gegliedert (Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung). Zwar ist die Erledigung normativ gefasst; dies gibt hier jedoch nicht den Ausschlag zu Gunsten der Bescheidqualität der Erledigung, zumal – zunächst abstrakt gesprochen – im Hinblick auf die hier bestehende Strittigkeit der Frage, ob mit der Personalmaßnahme eine Änderung der Dienststellenzugehörigkeit des BW verbunden ist, auch eine (gleichfalls normativ gefasste) Weisung in Betracht gekommen wäre. In einem solchen Fall ist – unabhängig davon, was im konkreten Fall geboten gewesen wäre – stets die ausdrückliche Bezeichnung dafür maßgeblich, ob eine die Personalmaßnahme verfügende Erledigung nun als Bescheid oder als Weisung zu qualifizieren ist (vgl. für Verwendungsänderungen VwGH 29.3.1982, 88/12/0029; BerK 3.3.2008, GZ 180/9-BK/07). Diese Rsp ist für die Beurteilung der Bescheidqualität einer Personalmaßnahme nach Auffassung der BerK auch anwendbar, wenn – wiederum abstrakt gesprochen – das Vorliegen einer Versetzung oder einer schlichten Verwendungsänderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rsp zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu Personalmaßnahmen zu verweisen, bei welchen strittig war, ob sie Dienstzuteilungen oder von ihrem materiellen Gehalt her Versetzungen darstellen, wobei diese Personalmaßnahmen ungeachtet ihres materiellen normativen Gehalts mangels Bezeichnung als Bescheid als Weisungen gewertet wurden, in Ansehung derer die Feststellung, ob ihre Befolgung zu den Dienstpflichten zählt, als zulässig angesehen wurde, und die nicht etwa – entsprechend ihrem materiellen Gehalt – als Bescheide qualifiziert wurden, gegen die der Beamte hätte Berufung erheben müssen (vgl. hiezu etwa VwGH 2.7.2010, 2009/09/0297, 12.5.2010, 2010/12/0041, sowie 16.12.2009, 2009/12/0201). In Ermangelung der Bezeichnung der Erledigung als Bescheid war sie daher als Weisung zu werten (vgl. VwGH, 28.3.2008, 2007/12/0207 = VwSlg. 17417 A/2008).Die angef Verfügung der DBeh ist weder als Bescheid bezeichnet noch bescheidmäßig gegliedert (Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung). Zwar ist die Erledigung normativ gefasst; dies gibt hier jedoch nicht den Ausschlag zu Gunsten der Bescheidqualität der Erledigung, zumal – zunächst abstrakt gesprochen – im Hinblick auf die hier bestehende Strittigkeit der Frage, ob mit der Personalmaßnahme eine Änderung der Dienststellenzugehörigkeit des BW verbunden ist, auch eine (gleichfalls normativ gefasste) Weisung in Betracht gekommen wäre. In einem solchen Fall ist – unabhängig davon, was im konkreten Fall geboten gewesen wäre – stets die ausdrückliche Bezeichnung dafür maßgeblich, ob eine die Personalmaßnahme verfügende Erledigung nun als Bescheid oder als Weisung zu qualifizieren ist vergleiche für Verwendungsänderungen VwGH 29.3.1982, 88/12/0029; BerK 3.3.2008, GZ 180/9-BK/07). Diese Rsp ist für die Beurteilung der Bescheidqualität einer Personalmaßnahme nach Auffassung der BerK auch anwendbar, wenn – wiederum abstrakt gesprochen – das Vorliegen einer Versetzung oder einer schlichten Verwendungsänderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rsp zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu Personalmaßnahmen zu verweisen, bei welchen strittig war, ob sie Dienstzuteilungen oder von ihrem materiellen Gehalt her Versetzungen darstellen, wobei diese Personalmaßnahmen ungeachtet ihres materiellen normativen Gehalts mangels Bezeichnung als Bescheid als Weisungen gewertet wurden, in Ansehung derer die Feststellung, ob ihre Befolgung zu den Dienstpflichten zählt, als zulässig angesehen wurde, und die nicht etwa – entsprechend ihrem materiellen Gehalt – als Bescheide qualifiziert wurden, gegen die der Beamte hätte Berufung erheben müssen vergleiche hiezu etwa VwGH 2.7.2010, 2009/09/0297, 12.5.2010, 2010/12/0041, sowie 16.12.2009, 2009/12/0201). In Ermangelung der Bezeichnung der Erledigung als Bescheid war sie daher als Weisung zu werten vergleiche VwGH, 28.3.2008, 2007/12/0207 = VwSlg. 17417 A/2008).

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten