Norm
AVG §66 Abs4Schlagworte
vorläufige Suspendierung bis zu rk Entscheidung der Berufungsbehörde, Bezugskürzung, Antrag auf Aufhebung, EventualantragRechtssatz
Die Behebung des Suspendierungsbescheides nach § 66 Abs. 4 AVG wirkt auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (der DK) mit der Folge zurück, dass keine Suspendierung verfügt wurde. Durch die Neufassung des § 112 Abs. 3 BDG durch die DR-Nov 2011, BGBl. I 140, war der BW bis zur Entscheidung durch die BerK vorläufig suspendiert.Die Behebung des Suspendierungsbescheides nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG wirkt auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (der DK) mit der Folge zurück, dass keine Suspendierung verfügt wurde. Durch die Neufassung des Paragraph 112, Absatz 3, BDG durch die DR-Nov 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins 140, war der BW bis zur Entscheidung durch die BerK vorläufig suspendiert.
Was den Antrag auf „Nachsicht von Bezugskürzungen“ anlangt, so ist dieser als Eventualantrag für den Fall der Bestätigung des Bescheides der DK zu sehen. Denn wenn die Suspendierung des Beamten wegen mangelnder Begründung des Suspendierungsbescheides bzw. mangelnder Begründetheit des Verdachtes (mit Rückwirkung auf den Erlassungszeitpunkt) aufgehoben wurde, bewirkt diese Entscheidung auch den Wegfall einer der Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulässigkeit der Kürzung der Monatsbezüge (VwGH 23.10.2002, 95/12/0071 = Slg. 15.941/A); daran hat die DR-Nov 2011 nichts geändert.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012