Norm
AVG §46Schlagworte
Suspendierungsverfahren, rechtswidrig erlangte Beweismittel, kein BeweisverwertungsverbotRechtssatz
Die bei den (rechtswidrig durchgeführten) Hausdurchsuchungen vorgefundenen Beweismittel dürfen im gegenständlichen Suspendierungsverfahren verwendet werden, da der auch hier anzuwendende § 46 AVG vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel getragen ist, der nur dort durchbrochen wird, wo dies das Gesetz anordnet oder die Verwertung der Beweisergebnisse dem Zweck des durch ihre Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche (vgl. VwSlg. 11540A/1984 und VwGH 29.3.2001, 2000/20/0458). Weder das BDG noch die StPO kennen im Hinblick auf rechtswidrig durchgeführte Hausdurchsuchungen eine derartige gesetzliche Anordnung. Auch unterscheidet § 122 Abs. 2 StPO hinsichtlich sogenannter „Zufallsfunde“ nicht danach, ob die Durchsuchung recht- oder unrechtmäßig zustande gekommen ist. Solcher Art gewonnene Beweismittel können sogar im gerichtlichen Strafverfahren Verwendung finden, da die gerichtliche Bewilligung als Voraussetzung für die Durchsuchung von Orten und Gegenständen in erster Linie dem Zweck des Schutzes des Hausrechtes dient und daher aus dem gesetzlichen Erhebungsverbot nicht zwangsläufig auch ein Beweisverwertungsverbot abzuleiten ist (vgl. OGH 21.7.2009, 14 Os 46/09k). Im Hinblick auf den Zweck des verletzten Verbotes (Schutz des Hausrechtes) kann daher auch für das verwaltungsbehördliche Verfahren kein Beweisverwertungsverbot abgeleitet werden.Die bei den (rechtswidrig durchgeführten) Hausdurchsuchungen vorgefundenen Beweismittel dürfen im gegenständlichen Suspendierungsverfahren verwendet werden, da der auch hier anzuwendende Paragraph 46, AVG vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel getragen ist, der nur dort durchbrochen wird, wo dies das Gesetz anordnet oder die Verwertung der Beweisergebnisse dem Zweck des durch ihre Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche vergleiche VwSlg. 11540A/1984 und VwGH 29.3.2001, 2000/20/0458). Weder das BDG noch die StPO kennen im Hinblick auf rechtswidrig durchgeführte Hausdurchsuchungen eine derartige gesetzliche Anordnung. Auch unterscheidet Paragraph 122, Absatz 2, StPO hinsichtlich sogenannter „Zufallsfunde“ nicht danach, ob die Durchsuchung recht- oder unrechtmäßig zustande gekommen ist. Solcher Art gewonnene Beweismittel können sogar im gerichtlichen Strafverfahren Verwendung finden, da die gerichtliche Bewilligung als Voraussetzung für die Durchsuchung von Orten und Gegenständen in erster Linie dem Zweck des Schutzes des Hausrechtes dient und daher aus dem gesetzlichen Erhebungsverbot nicht zwangsläufig auch ein Beweisverwertungsverbot abzuleiten ist vergleiche OGH 21.7.2009, 14 Os 46/09k). Im Hinblick auf den Zweck des verletzten Verbotes (Schutz des Hausrechtes) kann daher auch für das verwaltungsbehördliche Verfahren kein Beweisverwertungsverbot abgeleitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012