Norm
AVG §6 Abs1Schlagworte
Berufungskommission, Zuständigkeit, keine in Angelegenheiten von Dienstzuteilungen, Weiterleitung des Devolutionsantrages an zuständige BehördeRechtssatz
Unbestritten ist, dass die Dienstzuteilungen der ASt auf die verschiedenen Arbeitsplätze
jeweils datumsmäßig befristet erfolgten. Es liegt daher ihrem Inhalt nach eine als
Dienstzuteilung zu qualifizierende Angelegenheit des § 39 BDG vor. Die ASt hat im
gesamten Verfahren auch niemals behauptet, dass die Personalmaßnahmen einer
Versetzung nach § 38 BDG gleich kämen. Die Rechtswidrigkeit der Personalmaßnahme
erblickt die ASt ausschließlich darin, dass die Dienstzuteilung insgesamt im laufenden
Jahr schon länger als 90 Tage dauere und dadurch unrechtmäßig geworden sei.
Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Dienstzuteilungen gemäß § 39 BDG, die als
solche hier nicht strittig sind, ist jedoch in einem Dienstrechtsverfahren nach § 39 BDG
abzuführen und fällt daher – da keine Angelegenheit des § 41a Abs. 6 BDG – nicht in
den Kompetenzbereich der Berufungskommission. Weiterleitung gemäß § 6 Abs 1 AVG an zuständige DBeh.den Kompetenzbereich der Berufungskommission. Weiterleitung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an zuständige DBeh.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2012