RS Dok 2012/8/9 73/8-BK/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2012
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Norm

AVG §6 Abs1
AVG §73
BDG §39
BDG §41a Abs6
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Berufungskommission, Zuständigkeit, keine in Angelegenheiten von Dienstzuteilungen, Weiterleitung des Devolutionsantrages an zuständige Behörde

Rechtssatz

Unbestritten ist, dass die Dienstzuteilungen der ASt auf die verschiedenen Arbeitsplätze

jeweils datumsmäßig befristet erfolgten. Es liegt daher ihrem Inhalt nach eine als

Dienstzuteilung zu qualifizierende Angelegenheit des § 39 BDG vor. Die ASt hat im

gesamten Verfahren auch niemals behauptet, dass die Personalmaßnahmen einer

Versetzung nach § 38 BDG gleich kämen. Die Rechtswidrigkeit der Personalmaßnahme

erblickt die  ASt  ausschließlich darin, dass die Dienstzuteilung insgesamt im laufenden

Jahr schon länger als 90 Tage dauere und dadurch unrechtmäßig geworden sei.

Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Dienstzuteilungen gemäß § 39 BDG, die als

solche hier nicht strittig sind, ist jedoch in einem Dienstrechtsverfahren nach § 39 BDG

abzuführen und fällt daher – da keine Angelegenheit  des § 41a Abs. 6 BDG  – nicht in

den Kompetenzbereich der Berufungskommission. Weiterleitung gemäß § 6 Abs 1 AVG an zuständige DBeh.den Kompetenzbereich der Berufungskommission. Weiterleitung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an zuständige DBeh.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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