RS Dok 2012/8/14 29/10-BK/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.08.2012
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Norm

AVG §73 Abs2
BDG §40 Abs1
BDG §40 Abs3
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Feststellungsantrag, Devolution, gleichwertige Verwendung an gleicher Dienststelle, einfache Verwendungsänderung

Rechtssatz

Da die Gleichwertigkeit des früheren und des jetzigen ArbPl des ASt iS des § 40 Abs. 3 BDG gegeben ist – beide ArbPl sind innerhalb derselben VGr zugeordnet und sind in der gleichen Dienststelle im gleichen Dienstort eingerichtet – handelt es sich bei der verfügten Personalmaßnahme weder um eine Versetzung noch um eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG, sondern um eine einfache (schlichte) Verwendungsänderung.Da die Gleichwertigkeit des früheren und des jetzigen ArbPl des ASt iS des Paragraph 40, Absatz 3, BDG gegeben ist – beide ArbPl sind innerhalb derselben VGr zugeordnet und sind in der gleichen Dienststelle im gleichen Dienstort eingerichtet – handelt es sich bei der verfügten Personalmaßnahme weder um eine Versetzung noch um eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, BDG, sondern um eine einfache (schlichte) Verwendungsänderung.

Auch der Wegfall von Zulagen (Nebengebühren) und die damit verbundenen finanziellen und sozialen Auswirkungen infolge Entfalles einer anspruchsbegründenden Verwendung lässt die Wertigkeit des ArbPl unberührt. Die vom ASt ins Treffen geführten finanziellen und sozialen Auswirkungen vermögen an dieser Rechtsauffassung nichts zu ändern, da die BerK lediglich befugt ist, über die Gleichwertigkeit der ArbPl zu entscheiden (BerK 11.12.2001, GZ 444/14-BK/01).

Somit konnte die verfahrensgegenständliche Personalmaßnahme in rechtskonformer Weise nicht mit Bescheid, sondern mittels Dienstauftrag/Weisung verfügt werden. Die verfügte schriftliche Weisung wurde von einem zuständigen Organ ausgesprochen, verstößt auch nicht gegen strafrechtliche Bestimmungen, weshalb sie zu befolgen war. Es ist auch keine willkürliche Vorgangsweise der DBeh ersichtlich.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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