Norm
AVG §73 Abs2Schlagworte
Feststellungsantrag, Devolution, gleichwertige Verwendung an gleicher Dienststelle, einfache VerwendungsänderungRechtssatz
Da die Gleichwertigkeit des früheren und des jetzigen ArbPl des ASt iS des § 40 Abs. 3 BDG gegeben ist – beide ArbPl sind innerhalb derselben VGr zugeordnet und sind in der gleichen Dienststelle im gleichen Dienstort eingerichtet – handelt es sich bei der verfügten Personalmaßnahme weder um eine Versetzung noch um eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG, sondern um eine einfache (schlichte) Verwendungsänderung.Da die Gleichwertigkeit des früheren und des jetzigen ArbPl des ASt iS des Paragraph 40, Absatz 3, BDG gegeben ist – beide ArbPl sind innerhalb derselben VGr zugeordnet und sind in der gleichen Dienststelle im gleichen Dienstort eingerichtet – handelt es sich bei der verfügten Personalmaßnahme weder um eine Versetzung noch um eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, BDG, sondern um eine einfache (schlichte) Verwendungsänderung.
Auch der Wegfall von Zulagen (Nebengebühren) und die damit verbundenen finanziellen und sozialen Auswirkungen infolge Entfalles einer anspruchsbegründenden Verwendung lässt die Wertigkeit des ArbPl unberührt. Die vom ASt ins Treffen geführten finanziellen und sozialen Auswirkungen vermögen an dieser Rechtsauffassung nichts zu ändern, da die BerK lediglich befugt ist, über die Gleichwertigkeit der ArbPl zu entscheiden (BerK 11.12.2001, GZ 444/14-BK/01).
Somit konnte die verfahrensgegenständliche Personalmaßnahme in rechtskonformer Weise nicht mit Bescheid, sondern mittels Dienstauftrag/Weisung verfügt werden. Die verfügte schriftliche Weisung wurde von einem zuständigen Organ ausgesprochen, verstößt auch nicht gegen strafrechtliche Bestimmungen, weshalb sie zu befolgen war. Es ist auch keine willkürliche Vorgangsweise der DBeh ersichtlich.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2012