Norm
AVG §46Schlagworte
Beweisverfahren, materielle Wahrheit, Unbeschränktheit der Beweismittel, Selbstbezichtigungsverbot, Aufforderung zu Alkotest im DienstRechtssatz
Der Grundsatz, dass Beamte zur Selbstbelastung und -überführung nicht verpflichtet sind, gilt nicht nur innerhalb eines Disziplinarverfahrens, sondern auch für Selbstbezichtigungen mit disziplinären Folgen außerhalb (im Vorfeld) eines solchen Verfahrens (VwGH 13.12.1990, 90/09/0152).
Wird ein Beamter zur Untersuchung des Alkoholgehaltes seiner Atemluft mittels Alkomaten aufgefordert und kann er die Befolgung dieser Aufforderung aus dienstrechtlichen Gründen nicht sanktionslos ablehnen, dann ist für diesen Beamten eine Situation gegeben, die im Hinblick auf das nachfolgende Disziplinarverfahren mit dem Grundsatz des zu Art. 90 Abs. 2 B-VG entwickelten Verbotes der Selbstbelastung (Selbstbezichtigung) in Konkurrenz steht. Unter Hinweis auf das Erkenntnis DOK 21.7.2003, 31,32/11-DOK/03, verkennt der Berufungssenat daher keineswegs, dass eine Vorgangsweise dahingehend, dass sich ein Beamter aufgrund konkreter Vorfälle, denen dienstliche Beeinträchtigungen infolge Konsums alkoholhältiger Getränke zu Grunde gelegen waren, über einen längeren Zeitraum hinweg ohne weiteren Anlass vor Dienstantritt und nach Dienstende einem Alkotest zu unterziehen habe erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet, zumal dies im Hinblick auf das nachfolgende Disziplinarverfahren dem Grundsatz des so genannten „Selbstbelastungsverbotes“ („nemo tenetur se ipsum accusare“) widerspräche.Wird ein Beamter zur Untersuchung des Alkoholgehaltes seiner Atemluft mittels Alkomaten aufgefordert und kann er die Befolgung dieser Aufforderung aus dienstrechtlichen Gründen nicht sanktionslos ablehnen, dann ist für diesen Beamten eine Situation gegeben, die im Hinblick auf das nachfolgende Disziplinarverfahren mit dem Grundsatz des zu Artikel 90, Absatz 2, B-VG entwickelten Verbotes der Selbstbelastung (Selbstbezichtigung) in Konkurrenz steht. Unter Hinweis auf das Erkenntnis DOK 21.7.2003, 31,32/11-DOK/03, verkennt der Berufungssenat daher keineswegs, dass eine Vorgangsweise dahingehend, dass sich ein Beamter aufgrund konkreter Vorfälle, denen dienstliche Beeinträchtigungen infolge Konsums alkoholhältiger Getränke zu Grunde gelegen waren, über einen längeren Zeitraum hinweg ohne weiteren Anlass vor Dienstantritt und nach Dienstende einem Alkotest zu unterziehen habe erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet, zumal dies im Hinblick auf das nachfolgende Disziplinarverfahren dem Grundsatz des so genannten „Selbstbelastungsverbotes“ („nemo tenetur se ipsum accusare“) widerspräche.
Abgesehen davon, begegnet eine dem Beamten gegenüber erteilte Weisung, sich (wiederholte Male) einer Untersuchung seiner Atemluft mittels Alkomaten zu unterziehen, schwerwiegenden rechtlichen Gedenken, bietet das Beamten-Dienstrechtsgesetz dafür doch keinerlei Rechtsgrundlage.
Damit erweist sich aber nicht nur die im gegenständlichen Fall auf der Dienststelle immer wieder geübte Praxis, den Besch während längerer Zeiträume bei Dienstantritt und bei Dienstende jeweils zur Durchführung von Alkotests anzuhalten, in rechtlicher Hinsicht als äußerst fragwürdig, sondern ist wohl auch der vorliegende Beweis für die Alkoholisierung des beschuldigten Beamten zum Zeitpunkt seines Dienstantrittes am …. in rechtswidriger Weise zustande gekommen.
ISd Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, d.h. die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. Nach § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (VwGH 25.5.2005, 2004/08/0272; 14.5.1985, 84/04/0112). Der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur zufolge sind grundsätzlich auch Beweismittel, die durch eine Rechtsverletzung zustande gekommen sind, zu berücksichtigen.ISd Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, d.h. die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. Nach Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (VwGH 25.5.2005, 2004/08/0272; 14.5.1985, 84/04/0112). Der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur zufolge sind grundsätzlich auch Beweismittel, die durch eine Rechtsverletzung zustande gekommen sind, zu berücksichtigen.
Die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche allenfalls auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, ist zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig, wenn das Gesetz dies anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche (VwGH 2.3.1995, 94/19/0718; 24.1.1990, 89/02/0183; 8.10.1984, 84/10/0191,0192).
Da die beiden zuletzt genannten Voraussetzungen für ein Beweisverwertungsverbot hier nicht erfüllt sind, kann der Erstinstanz letztlich nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie das Ergebnis der beim beschuldigten Beamten am …. durchgeführten Messung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zur vom festgestellten Sachverhalt her damit unwiderlegten Grundlage des disziplinarrechtlichen Schuldspruches erhob.
DK: Geldstrafe € 2.400,- (Ber d Besch)
DOK: Geldstrafe € 1.800,-
Anmerkung
Aufhebung mit Erk d VwGH v 25.1.2013, 2012/09/0145, wg. inhaltlicher RechtswidrigkeitZuletzt aktualisiert am
19.02.2013