RS Dok 2012/9/10 79/11-BK/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2012
beobachten
merken

Norm

BDG §43 Abs1
BDG §112 Abs1
StVG §104
  1. StVG § 104 heute
  2. StVG § 104 gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 763/1996
  3. StVG § 104 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974

Schlagworte

JustizwacheBea, Suspendierung, Verdacht unbegründeter Gewaltanwendung gegenüber Insassen

Rechtssatz

Der Bestimmung über die Zulässigkeit des Einsatzes körperlicher Gewalt gegenüber Insassen (§ 104 StVG) kommt für die Dienstverrichtung von Strafvollzugsbediensteten zentrale Bedeutung zu. Deren Übertretung kann daher – auch im Hinblick auf Beispielsfolgen – nicht als Bagatelldelikt angesehen werden, selbst wenn es im Einzelfall zu keinen schwerwiegenden Folgen gekommen ist.Der Bestimmung über die Zulässigkeit des Einsatzes körperlicher Gewalt gegenüber Insassen (Paragraph 104, StVG) kommt für die Dienstverrichtung von Strafvollzugsbediensteten zentrale Bedeutung zu. Deren Übertretung kann daher – auch im Hinblick auf Beispielsfolgen – nicht als Bagatelldelikt angesehen werden, selbst wenn es im Einzelfall zu keinen schwerwiegenden Folgen gekommen ist.

Im vorliegenden Fall ergeben sich insgesamt begründete Zweifel daran, ob der Einsatz nicht unerheblicher körperlicher Gewalt durch den BW, dem mehrere andere Beamte zur Assistenz zur Verfügung standen, gegenüber einem nicht offenbar Widerstand leistenden Insassen in der konkreten Situation tatsächlich notwendig war. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BW – entsprechend § 104 Abs. 2 zweiter Satz StVG – die Gewaltanwendung vorher angedroht hat.Im vorliegenden Fall ergeben sich insgesamt begründete Zweifel daran, ob der Einsatz nicht unerheblicher körperlicher Gewalt durch den BW, dem mehrere andere Beamte zur Assistenz zur Verfügung standen, gegenüber einem nicht offenbar Widerstand leistenden Insassen in der konkreten Situation tatsächlich notwendig war. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BW – entsprechend Paragraph 104, Absatz 2, zweiter Satz StVG – die Gewaltanwendung vorher angedroht hat.

In der Berufung werden keine Umstände geltend gemacht, die die bestehenden Verdachtsmomente eindeutig widerlegten bzw. offenkundig für eine Einstellung des Verfahrens nach § 118 BDG sprächen.In der Berufung werden keine Umstände geltend gemacht, die die bestehenden Verdachtsmomente eindeutig widerlegten bzw. offenkundig für eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 118, BDG sprächen.

Abweisung der Berufung gegen die Suspendierung.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten