Norm
BDG §38 Abs3 Z4Schlagworte
Versetzung, behauptetes schweres Spannungsverhältnis, gestörtes Betriebsklima, Vertrauensverlust, nachvollziehbare SachverhaltsfeststellungenRechtssatz
Der angefochtene Versetzungsbescheid entbehrt nachvollziehbar begründeter Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der behaupteten Spannungen und des angeblich eingetretenen Vertrauensverlustes. Den Einwendungen des BW, worin er ein Konfliktpotential zum Geschäftsführer der Verwendungsgesellschaft, bei der der BW als Omnibuslenker beschäftigt ist, vehement bestreitet, ist die DBeh bloß mit Gegenbehauptungen entgegengetreten, ohne sich auf nachvollziehbare Beweismittel zu stützen. Dieser im Mittelpunkt stehende Zeuge wurde hinsichtlich der angeblich bestehenden Spannungen bzw. des eingetretenen Vertrauensverlustes nicht vernommen. Es wurde nicht einmal eine Stellungnahme dieses wichtigen Zeugen im Versetzungsverfahren eingeholt. Dass sich mit der Erstattung der Disziplinaranzeige gegen den BW und dem Verzicht der Verwendungsgesellschaft auf jegliche Dienstleistung durch den BW ein Spannungsverhältnis zwischen den beiden Kontrahenten aufgebaut hat, ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dies wäre jedoch in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen. In diesem Zusammenhang sollte nicht unberücksichtigt bleiben, dass das gegen den BW eingeleitete Disziplinarverfahren eingestellt wurde. Aus dem „Verzicht“ der Verwendungsgesellschaft auf die Dienstleistungen des BW kann für sich genommen keinesfalls ein zur Versetzung des BW taugliches Spannungsverhältnis abgeleitet werden. Der „Verzicht“ stelllt doch - unbeschadet seiner Zulässigkeit bzw. der Zuständigkeit der Verwendungsgesellschaft für die Abgabe eines solchen - einen nicht vom Beamten ausgehenden einseitigen Willensakt dar. Gerade bei behaupteter Störung des Vertrauensverhältnisses oder bei einem bestehenden Spannungsverhältnis sind eben zur Klärung und Feststellung des wahren Sachverhaltes entsprechende Beweiserhebungen vorzunehmen und in aller Regel im Sinne einer Verfahrenskonzentration eine mündliche Verhandlung durchzuführen oder -bei gleichzeitiger Einräumung der Parteienrechte - zumindest Vernehmungen vorzunehmen, die einer mündlichen Verhandlung gleichzusetzen sind. Im Rahmen eines allfälligen Beweisverfahrens ist zu erheben, ob der Charakter und die Verhaltensweisen des Beamten objektiv geeignet sind, das zwischen dem Beamten und dessen Vorgesetzten für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und auch Innehabung der jeweiligen Position unbedingt notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig zu stören. Gerade eine mündliche Verhandlung wäre auch dazu geeignet, festzustellen, ob die Spannungsverhältnisse tatsächlich unüberbrückbar sind bzw. der Vertrauensverlust endgültig ist oder ob etwa durch Maßnahmen in der Gestaltung des Dienstbetriebes das Spannungsverhältnis gelöst oder der Vertrauensverlust überwunden werden könnte. Zurückverweisung.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012