Norm
BDG §118 Abs1 Z1Schlagworte
Nichteinleitungsbeschluss, mangelnde Zurechnungsfähgkeit, Berufungslegitimation, keine BeschwerRechtssatz
Wenn auch das Gesetz eine Differenzierung nach dem Einstellungsgrund nicht ausdrücklich vorsieht, hat dennoch in jedem einzelnen Fall eine Prüfung zum allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz zu erfolgen, ob ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt sein könnte. Der durch diesen Grundsatz abgegrenzte Umfang der Berufungslegitimation folgt nämlich ganz allgemein aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung (BerK 20.10.2008, GZ 95/12- BK/08 mwN).
Die Beeinträchtigung eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses ist im Fall des Einstellungsgrundes des § 118 Abs. 1 Z 1 BDG nicht ersichtlich (BerK 31.8.2011, GZ 86/14-BK/11 und BerK 13.1.2003, GZ 97/7-BK/02). Dies folgt insbes aus dem Umstand, wonach die Begründung eines auf § 118 Abs. 1 Z 1 BDG gestützten Nichteinleitungsbeschlusses nicht in Rechtskraft erwächst. Die von der DK für die Begründung ihrer Entscheidung festgestellten Umstände stehen daher keinesfalls rechtskräftig fest und können folglich in anderen Verfahren von der BW jederzeit bestritten werden. Rechtskraftfähig ist lediglich der Ausspruch der Nichteinleitung, durch den die BW jedoch nicht beschwert ist. Da somit der BW die Berufungslegitimation fehlt, war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.Die Beeinträchtigung eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses ist im Fall des Einstellungsgrundes des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG nicht ersichtlich (BerK 31.8.2011, GZ 86/14-BK/11 und BerK 13.1.2003, GZ 97/7-BK/02). Dies folgt insbes aus dem Umstand, wonach die Begründung eines auf Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG gestützten Nichteinleitungsbeschlusses nicht in Rechtskraft erwächst. Die von der DK für die Begründung ihrer Entscheidung festgestellten Umstände stehen daher keinesfalls rechtskräftig fest und können folglich in anderen Verfahren von der BW jederzeit bestritten werden. Rechtskraftfähig ist lediglich der Ausspruch der Nichteinleitung, durch den die BW jedoch nicht beschwert ist. Da somit der BW die Berufungslegitimation fehlt, war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2012