RS Dok 2012/10/11 81/11-BK/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2012
beobachten
merken

Norm

BDG §112 Abs1
StGB §207a Abs3
  1. StGB § 207a heute
  2. StGB § 207a gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023
  3. StGB § 207a gültig von 01.09.2017 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 207a gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  7. StGB § 207a gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 207a gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 207a gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  10. StGB § 207a gültig von 01.10.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1994

Schlagworte

ExekutivBea, strafgerichtliche Verurteilung wegen § 207a Abs3 StGB, pornografische Darstellung Minderjähriger, Speicherung auf privatem PC, Suspendierung

Rechtssatz

Es unterliegt nach Wertung der BerK keinem Zweifel, dass die über einen Tatzeitraum von mehreren Jahren hindurch erfolgten Handlungen des BW, nämlich sich während eines mehr als fünf Jahre umfassenden Zeitraumes aus dem Internet Bilddateien pornographischer Darstellungen von unmündigen Personen beschafft und auf Datenträgern abgespeichert zu haben, mit den an die Vertrauenswahrung durch einen Exekutivbeamten zu stellenden Mindestanforderungen nicht in Einklang zu bringen sind. Die Handlungen des BW sind dabei nicht nur geeignet, sein eigenes Ansehen, sondern auch das der gesamten Polizei massiv zu schädigen. Die vom BW getätigten Verfehlungen dieser Art sind in Übereinstimmung mit der von der DK vertretenen Auffassung jedenfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufs Spiel zu setzen und damit als Gefährdung des Ansehens des Amtes im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG zu qualifizieren. Die Verhängung der Suspendierung hat nicht zwingend die Kenntnisnahme der Verfehlungen durch die Öffentlichkeit zur Voraussetzung, vielmehr ist die bloße Eignung, im Falle des Bekanntwerdens einer breiten Öffentlichkeit gegenüber eine Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu bewirken, für die Verhängung einer Suspendierung ausreichend. Zwecks Sicherstellung eines rechtmäßigen und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Aufgabenerfüllung garantierenden staatlichen Vollzugsapparates insbesondere auf dem Gebiet des öffentlichen Sicherheitswesens ist es vielmehr geboten, Suspendierungen auch zu einem Zeitpunkt zu treffen, zu dem die dem beschuldigten Beamten zur Last gelegten Verfehlungen öffentlich noch nicht bekannt sind. Für die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Tätigkeit der Sicherheitsexekutive ist es sogar zwingend erforderlich, die Setzung allfälliger Sicherungsmaßnahmen nicht vom Bekanntwerden der Verfehlungen in der Öffentlichkeit abhängig zu machen, sondern die Maßnahmen bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen unverzüglich zu verfügen. Nur damit kann allfälligen Vorwürfen entgegengewirkt werden, der öffentliche Dienst komme seiner Verpflichtung zur Sicherstellung einer rechtmäßigen Vollziehung nur über Druck aus der Öffentlichkeit nach. Auf den Grad der Öffentlichkeitswirksamkeit der beruflichen Tätigkeit des BW kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Abweisung.Es unterliegt nach Wertung der BerK keinem Zweifel, dass die über einen Tatzeitraum von mehreren Jahren hindurch erfolgten Handlungen des BW, nämlich sich während eines mehr als fünf Jahre umfassenden Zeitraumes aus dem Internet Bilddateien pornographischer Darstellungen von unmündigen Personen beschafft und auf Datenträgern abgespeichert zu haben, mit den an die Vertrauenswahrung durch einen Exekutivbeamten zu stellenden Mindestanforderungen nicht in Einklang zu bringen sind. Die Handlungen des BW sind dabei nicht nur geeignet, sein eigenes Ansehen, sondern auch das der gesamten Polizei massiv zu schädigen. Die vom BW getätigten Verfehlungen dieser Art sind in Übereinstimmung mit der von der DK vertretenen Auffassung jedenfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufs Spiel zu setzen und damit als Gefährdung des Ansehens des Amtes im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, BDG zu qualifizieren. Die Verhängung der Suspendierung hat nicht zwingend die Kenntnisnahme der Verfehlungen durch die Öffentlichkeit zur Voraussetzung, vielmehr ist die bloße Eignung, im Falle des Bekanntwerdens einer breiten Öffentlichkeit gegenüber eine Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu bewirken, für die Verhängung einer Suspendierung ausreichend. Zwecks Sicherstellung eines rechtmäßigen und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Aufgabenerfüllung garantierenden staatlichen Vollzugsapparates insbesondere auf dem Gebiet des öffentlichen Sicherheitswesens ist es vielmehr geboten, Suspendierungen auch zu einem Zeitpunkt zu treffen, zu dem die dem beschuldigten Beamten zur Last gelegten Verfehlungen öffentlich noch nicht bekannt sind. Für die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Tätigkeit der Sicherheitsexekutive ist es sogar zwingend erforderlich, die Setzung allfälliger Sicherungsmaßnahmen nicht vom Bekanntwerden der Verfehlungen in der Öffentlichkeit abhängig zu machen, sondern die Maßnahmen bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen unverzüglich zu verfügen. Nur damit kann allfälligen Vorwürfen entgegengewirkt werden, der öffentliche Dienst komme seiner Verpflichtung zur Sicherstellung einer rechtmäßigen Vollziehung nur über Druck aus der Öffentlichkeit nach. Auf den Grad der Öffentlichkeitswirksamkeit der beruflichen Tätigkeit des BW kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Abweisung.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten