Norm
AVG §38Schlagworte
Abberufung von Stellvertreterfunktion, qualifizierte Verwendungsänderung, Feststellungsantrag, anhängiges Amtshaftungsverfahren keine Vorfrage für VerwendungsänderungsverfahrenRechtssatz
Mit dem angef Bescheid verfügte die DBeh gemäß § 38 Satz 2 AVG die Aussetzung des Feststellungsverfahrens betreffend die Verwendungsänderung des BW bis zur Rechtskraft der Entscheidung in dem beim LG für ZRS anhängigen Amtshaftungsverfahren mit der Begründung, dass in dem Amtshaftungsverfahren die Frage, ob die Abberufung von der genannten Stellvertreterfunktion rechtmäßig war, eine „wesentliche Rolle“ spiele. Hauptfrage des zivilgerichtlichen Verfahrens ist allerdings, ob dem BW als bestgeeignetem Bewerber durch eine (schuldhafte) rechtswidrige Nichtbestellung ein Schadenersatzanspruch zusteht. Die Frage der inhaltlichen Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Abberufung von der Stellvertretung stellt dabei nur eine Rechtsfrage von untergeordneter Bedeutung dar, die allenfalls in der Begründung erwogen werden kann. Da nicht zu erkennen ist, dass dort eine Vorfrage der Rechtmäßigkeit der Abberufung in einer für die DBeh bindenden Form entschieden wird, stellt sie für das unterbrochene Verfahren keine präjudizielle Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Aus diesem Grunde erfolgte die Unterbrechung zu Unrecht.Mit dem angef Bescheid verfügte die DBeh gemäß Paragraph 38, Satz 2 AVG die Aussetzung des Feststellungsverfahrens betreffend die Verwendungsänderung des BW bis zur Rechtskraft der Entscheidung in dem beim LG für ZRS anhängigen Amtshaftungsverfahren mit der Begründung, dass in dem Amtshaftungsverfahren die Frage, ob die Abberufung von der genannten Stellvertreterfunktion rechtmäßig war, eine „wesentliche Rolle“ spiele. Hauptfrage des zivilgerichtlichen Verfahrens ist allerdings, ob dem BW als bestgeeignetem Bewerber durch eine (schuldhafte) rechtswidrige Nichtbestellung ein Schadenersatzanspruch zusteht. Die Frage der inhaltlichen Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Abberufung von der Stellvertretung stellt dabei nur eine Rechtsfrage von untergeordneter Bedeutung dar, die allenfalls in der Begründung erwogen werden kann. Da nicht zu erkennen ist, dass dort eine Vorfrage der Rechtmäßigkeit der Abberufung in einer für die DBeh bindenden Form entschieden wird, stellt sie für das unterbrochene Verfahren keine präjudizielle Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Aus diesem Grunde erfolgte die Unterbrechung zu Unrecht.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012