Norm
BDG §112Schlagworte
Berufung gegen bereits geendete Suspendierung, Rechtsschutzinteresse, Rechtswirkungen einer AufhebungRechtssatz
Ungeachtet der Tatsache, dass die Suspendierung bereits geendet hat besteht nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über die diesbezügliche Berufung des BW, zumal eine Aufhebung des Suspendierungsbescheides nach § 66 Abs. 4 AVG auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz mit der Folge zurückwirken würde, dass keine Suspendierung verfügt wurde. Dies gilt auch für die Rechtslage gemäß § 112 Abs. 3 BDG idF BGBl. I 140/2011 (BerK 19.7.2012, GZ 54/21-BK/12). Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch die Entscheidung darüber, ob die für vergangene Zeiträume verfügt gewesene Suspendierung rechtmäßig war, im Verdachtsbereich zu treffen ist, ohne dass eine Feinprüfung der Schuldfrage vorzunehmen wäre.Ungeachtet der Tatsache, dass die Suspendierung bereits geendet hat besteht nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über die diesbezügliche Berufung des BW, zumal eine Aufhebung des Suspendierungsbescheides nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz mit der Folge zurückwirken würde, dass keine Suspendierung verfügt wurde. Dies gilt auch für die Rechtslage gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 2011, (BerK 19.7.2012, GZ 54/21-BK/12). Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch die Entscheidung darüber, ob die für vergangene Zeiträume verfügt gewesene Suspendierung rechtmäßig war, im Verdachtsbereich zu treffen ist, ohne dass eine Feinprüfung der Schuldfrage vorzunehmen wäre.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012