TE Dok 2012/10/23 02042/7-DK/12

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Veröffentlicht am 23.10.2012
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §43a
StGB §83
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Schlagworte

Körperverletzung, Finanzbeamte, Dienstpflichtverletzung

Text

SPRUCH

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat II, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 23.10.2012 durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HR Dr. Renate Windbichler und RR AD Michael Krall als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats gegen die Beschuldigten, beide Beamte des Finanzamtes XX, in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten (Beschuldigter 1) und seines Verteidigers, bzw. in Abwesenheit des weiteren Disziplinarbeschuldigten (Beschuldigter 2), sowie im Beisein des Disziplinaranwaltes HR Dr. Manfred Pressler und der Schriftführerin OR Mag. Sabine Lobnik zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch zwei, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 23.10.2012 durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HR Dr. Renate Windbichler und RR AD Michael Krall als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats gegen die Beschuldigten, beide Beamte des Finanzamtes römisch zwanzig, in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten (Beschuldigter 1) und seines Verteidigers, bzw. in Abwesenheit des weiteren Disziplinarbeschuldigten (Beschuldigter 2), sowie im Beisein des Disziplinaranwaltes HR Dr. Manfred Pressler und der Schriftführerin OR Mag. Sabine Lobnik zu Recht erkannt:

Der Beschuldigte 1, Beamter des Finanzamtes XX, verwendet im Team Allgemeinveranlagung, ist schuldig, am XX zwischen XX Uhr und XX Uhr am Standort XX des Finanzamtes XX im Zimmer seines Teamleiters mit seinem Kollegen eine verbale Auseinandersetzung geführt zu haben, in deren Verlauf er den Zweitbeschuldigten mit beleidigenden Aussagen bedacht und tätlich angegriffen hat. Der Beschuldigte 1 hat dadurch gegen die von ihm wahrzunehmende Dienstpflicht gemäß § 43a BDG 1979 verstoßen und somit Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen.Der Beschuldigte 1, Beamter des Finanzamtes römisch zwanzig, verwendet im Team Allgemeinveranlagung, ist schuldig, am römisch zwanzig zwischen römisch zwanzig Uhr und römisch zwanzig Uhr am Standort römisch zwanzig des Finanzamtes römisch zwanzig im Zimmer seines Teamleiters mit seinem Kollegen eine verbale Auseinandersetzung geführt zu haben, in deren Verlauf er den Zweitbeschuldigten mit beleidigenden Aussagen bedacht und tätlich angegriffen hat. Der Beschuldigte 1 hat dadurch gegen die von ihm wahrzunehmende Dienstpflicht gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 verstoßen und somit Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über den Beamten gemäß § 126 Abs. 2 iVm. § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (in Worten: Euro eintausend) verhängt.Es wird daher über den Beamten gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (in Worten: Euro eintausend) verhängt.

Der Beamte hat gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 die Kosten des Verfahrens, soweit sie in der Beweisaufnahme begründet sind, zu ersetzen. Die Verfahrenskosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.Der Beamte hat gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 die Kosten des Verfahrens, soweit sie in der Beweisaufnahme begründet sind, zu ersetzen. Die Verfahrenskosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.

BEGRÜNDUNG

I Verfahrensablaufrömisch eins Verfahrensablauf

Rechtslage:

§ 113 BDG 1979 Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Kommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit diese demselben Ressort angehören.

§ 124 Abs. 11 BDG 1979

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.

§ 124 Abs. 12 BDG 1979Paragraph 124, Absatz 12, BDG 1979

Unmittelbar nach dem Beschluss des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.

§ 125a Abs. 1 BDG 1979Paragraph 125 a, Absatz eins, BDG 1979

Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.

§ 125a Abs. 4 BDG 1979Paragraph 125 a, Absatz 4, BDG 1979

In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.In den Fällen des Absatz eins, ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Unter Bezugnahme auf § 113 BDG 1979 waren die gegen die Beschuldigten eingeleiteten Disziplinarverfahren zu verbinden, da beide an demselben Tatbestand beteiligt waren, der den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gegen beide Beamte begründete.Unter Bezugnahme auf Paragraph 113, BDG 1979 waren die gegen die Beschuldigten eingeleiteten Disziplinarverfahren zu verbinden, da beide an demselben Tatbestand beteiligt waren, der den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gegen beide Beamte begründete.

Diese Verfahrensanordnung war aus verfahrensökonomischen Gründen zu treffen (AS 47 Akt Beschuldigter 2 bzw. AS 49 Akt Beschuldigter 1).

Die beiden Beschuldigten des Disziplinarverfahrens wurden zur mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf § 125a Abs. 1 BDG 1979 geladen, wonach die mündliche Verhandlung auch in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden kann.Die beiden Beschuldigten des Disziplinarverfahrens wurden zur mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf Paragraph 125 a, Absatz eins, BDG 1979 geladen, wonach die mündliche Verhandlung auch in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden kann.

Der Beschuldigte 2 hat den Vorsitzenden des Disziplinarsenates mit Mail vom XX informiert, dass es ihm nicht möglich sei, zur mündlichen Verhandlung am 23.10.2012 in Graz zu erscheinen, da er am selben Tag eine Bestellung zu einer unaufschiebbaren ärztlichen Untersuchung wahrzunehmen habe. Eine Terminbestätigung durch den Arzt wurde beigelegt. Der Disziplinarsenat beschloss, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten 2 durchzuführen. Dabei war unter Berücksichtigung der Gründe der Verfahrensökonomie zu erwägen, dassDer Beschuldigte 2 hat den Vorsitzenden des Disziplinarsenates mit Mail vom römisch zwanzig informiert, dass es ihm nicht möglich sei, zur mündlichen Verhandlung am 23.10.2012 in Graz zu erscheinen, da er am selben Tag eine Bestellung zu einer unaufschiebbaren ärztlichen Untersuchung wahrzunehmen habe. Eine Terminbestätigung durch den Arzt wurde beigelegt. Der Disziplinarsenat beschloss, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten 2 durchzuführen. Dabei war unter Berücksichtigung der Gründe der Verfahrensökonomie zu erwägen, dass

  1. 1.Ziffer eins
    ein Disziplinarbeschuldigter nicht verpflichtet werden kann, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen,
  2. 2.Ziffer 2
    ein Disziplinarbeschuldigter berechtigt ist, einen Verteidiger zu bestellen,
  3. 3.Ziffer 3
    der Beschuldigte keinen Antrag auf Vertagung gestellt hat,
  4. 4.Ziffer 4
    der Beschuldigte die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel (siehe Punkt II der Begründung) schriftlich eingereicht hat undder Beschuldigte die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel (siehe Punkt römisch zwei der Begründung) schriftlich eingereicht hat und
  5. 5.Ziffer 5
    dem abwesenden Beschuldigten das Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Entscheidung des Senates zur Stellungnahme gem. § 125a Abs. 4 BDG 1979 zuzuleiten ist.dem abwesenden Beschuldigten das Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Entscheidung des Senates zur Stellungnahme gem. Paragraph 125 a, Absatz 4, BDG 1979 zuzuleiten ist.

Der Disziplinarsenat hatte daher nach Durchführung der mündlichen Verhandlung lediglich mit Bezug auf den Beschuldigten in Entsprechung der gesetzl. Bestimmungen des § 124 Abs. 11 und 12 BDG 1979 vorzugehen. Eine Beschlussfassung mit Bezug auf den Beschuldgiten konnte im Anschluss an die mündliche Verhandlung unter Beachtung des § 125a Abs. 4 BDG 1979 nicht erfolgen.Der Disziplinarsenat hatte daher nach Durchführung der mündlichen Verhandlung lediglich mit Bezug auf den Beschuldigten in Entsprechung der gesetzl. Bestimmungen des Paragraph 124, Absatz 11 und 12 BDG 1979 vorzugehen. Eine Beschlussfassung mit Bezug auf den Beschuldgiten konnte im Anschluss an die mündliche Verhandlung unter Beachtung des Paragraph 125 a, Absatz 4, BDG 1979 nicht erfolgen.

II Beweismittelrömisch zwei Beweismittel

Angeführt werden jene Beweismittel aus den Disziplinarakten, die gem. § 126 Abs. 1 BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 23.10.2012 waren und den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:Angeführt werden jene Beweismittel aus den Disziplinarakten, die gem. Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 23.10.2012 waren und den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:

Disziplinaranzeige gegen den Beschuldigten 1 vom XX,Disziplinaranzeige gegen den Beschuldigten 1 vom römisch zwanzig,

Disziplinaranzeige gegen den Beschuldigten 2 vom XX, Mail des Beschuldigten 2 vom XX an den Vorsitzenden, Mail des Beschuldigten 2 an Teamleiter XX vom XXDisziplinaranzeige gegen den Beschuldigten 2 vom römisch zwanzig, Mail des Beschuldigten 2 vom römisch zwanzig an den Vorsitzenden, Mail des Beschuldigten 2 an Teamleiter römisch zwanzig vom römisch zwanzig

Mail vom XX, an den Vorsitzenden samt den folgenden Anhängen (Aktenseiten der folgenden Anhänge beziehen sich alle auf den Akt) Mail des Beschuldigten 2 vom XX samt Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens (AS 65-66v) Mail des Beschuldigten 2 vom XX an die Regionalmanagerin der Region XX (AS 67) Gedächtnisprotokoll des Beschuldigten 2 vom XX (AS 68-68v) Ergänzende Angaben des Beschuldigten 2 zum Vorfall vom XX (AS 69) Verwarnung des Beschuldigten 2 durch TL XX vom XX (AS 70) Mail des Beschuldigten 2 vom XX, an den samt Anhang Gedankenprotokoll des Beschuldigten 2 über seine Gespräch mit dem Vorstand XX vom XX (die folgenden Aktenseiten beziehen sich auf den Akt Beschuldigter 1) Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom XX an den Vorstand Verletzungsanzeige LKH XX Polizeidirektion XX (AS 10) Zeugenvernehmung des AD XX durch die Polizei vom XX (AS 25-27) Zeugenvernehmung des Beschuldigten 1 durch Polizei vom XX (AS 28-30) Zeugenvernehmung des Herrn XX durch Polizei vom XX (AS 22-24)Mail vom römisch zwanzig, an den Vorsitzenden samt den folgenden Anhängen (Aktenseiten der folgenden Anhänge beziehen sich alle auf den Akt) Mail des Beschuldigten 2 vom römisch zwanzig samt Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens (AS 65-66v) Mail des Beschuldigten 2 vom römisch zwanzig an die Regionalmanagerin der Region römisch zwanzig (AS 67) Gedächtnisprotokoll des Beschuldigten 2 vom römisch zwanzig (AS 68-68v) Ergänzende Angaben des Beschuldigten 2 zum Vorfall vom römisch zwanzig (AS 69) Verwarnung des Beschuldigten 2 durch TL römisch zwanzig vom römisch zwanzig (AS 70) Mail des Beschuldigten 2 vom römisch zwanzig, an den samt Anhang Gedankenprotokoll des Beschuldigten 2 über seine Gespräch mit dem Vorstand römisch zwanzig vom römisch zwanzig (die folgenden Aktenseiten beziehen sich auf den Akt Beschuldigter 1) Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom römisch zwanzig an den Vorstand Verletzungsanzeige LKH römisch zwanzig Polizeidirektion römisch zwanzig (AS 10) Zeugenvernehmung des AD römisch zwanzig durch die Polizei vom römisch zwanzig (AS 25-27) Zeugenvernehmung des Beschuldigten 1 durch Polizei vom römisch zwanzig (AS 28-30) Zeugenvernehmung des Herrn römisch zwanzig durch Polizei vom römisch zwanzig (AS 22-24)

Beschuldigtenvernehmung des Beschuldigten 1 durch Polizei vom XX (AS 19-21)Beschuldigtenvernehmung des Beschuldigten 1 durch Polizei vom römisch zwanzig (AS 19-21)

Beschuldigtenvernehmung des Beschuldigten 2 durch Polizei vom XX (AS 15-18) Abschlussbericht der Polizei vom XX (AS 11-14)Beschuldigtenvernehmung des Beschuldigten 2 durch Polizei vom römisch zwanzig (AS 15-18) Abschlussbericht der Polizei vom römisch zwanzig (AS 11-14)

Benachrichtigung des Opfers von der Einstellung des Verfahrens vom XX (AS 31-32) Verhandlungsschrift vom 23.10.2012 (AS 65-73)Benachrichtigung des Opfers von der Einstellung des Verfahrens vom römisch zwanzig (AS 31-32) Verhandlungsschrift vom 23.10.2012 (AS 65-73)

III Beweiswürdigungrömisch drei Beweiswürdigung

Als erwiesener Sachverhalt wird festgestellt:

Am XX befand sich Beschuldigten 1 im Zimmer seines Teamleiters AD XX (in der Folge gekürzt TL XX) um dienstliche Angelegenheiten zu besprechen. Während TL XX an seinem Schreibtisch saß, stand Beschuldigten 1 neben ihm. In weiterer Folge trat Beschuldigten 2 in den Raum und trug in jeder Hand einen Kaffeebecher, wovon einer für TL XX bestimmt war. Er hatte die Absicht, den für TL XX bestimmten Kaffeebecher auf dessen Schreibtisch abzustellen, was ihm allerdings aufgrund der räumlichen Gegebenheiten bzw. aufgrund der Standposition des Beschuldigten 1 nicht möglich war. Daher versuchte er, Beschuldigten 1 mit dem Ellbogen abzudrängen um zur Schreibtischfläche zu gelangen, wo er den Kaffeebecher abstellen wollte. Beschuldigten 1 reagierte auf die körperliche Berührung ärgerlich, worauf ihm Beschuldigten 2 zur Antwort gab: „Holt di Goschn, Volltrottel“. Im Zuge der dabei beginnenden verbalen und körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten stieß Beschuldigten 1 mit dem Handrücken gegen den Unterarm d Beschuldigten 2, der sodann den für den Teamleiter bestimmten Kaffee am Tisch unbeschadet abstellen konnte und seinerseits Beschuldigten 1 bewusst nach dessen Arm fasste. Dies erwiderte Beschuldigten 1 mit einem Schlag gegen den linken XX des Beschuldigten 2. In der weiteren Auseinandersetzung gerieten die beiden Beamten in einen heftigen Streit, wobei Beschuldigten 1 dem Beschuldigten 2 vorhielt, ihn permanent, wenn er am Kopiergerät stehe, im Vorbeigehen bewusst anzurempeln. Beschuldigten 1 geriet in höchste Aufregung und bezeichnete den Beschuldigten 2 schließlich als „Irren“. Dieser fragte nach, und Beschuldigten 1 wiederholte, dass Beschuldigten 2 ein Irrer sei. Als Reaktion auf diese Äußerung schlug Beschuldigten 2 dem Beschuldigten 1 mit der flachen Hand in sein XX, worauf dieser wiederum versuchte auf Beschuldigten 2 einzuschlagen. Es war Beschuldigten 2 ein Leichtes, wie er selbst ausführte, die Attacken des Beschuldigten 1 abzuwehren und er schlug Beschuldigten 1 als Reaktion auf dessen Attacken ein weiteres Mal mit der flachen Hand in sein XX. Nunmehr trat der zum damaligen Zeitpunkt im Finanzamt tätige, und durch den Lärm aufmerksam gewordene Bedienstete, XX, in den Raum, und vernahm, wie Beschuldigten 1 gerade schrie: „Ich lass mir das nicht mehr gefallen, das machst du immer so“. Noch ehe Herr XX vermittelnd einschreiten konnte, schlug Beschuldigten 1 dem Beschuldigten 2 mit der Hand in das XX, sodass dieser aufgrund der Heftigkeit des Schlages die Brille verlor und den Kaffee, den er noch in Händen hielt, zur Gänze verschüttete. Nachdem Beschuldigten 2 seine Brille (sie war durch den Schlag in den Aktenschrank geschleudert worden) wiedergefunden hatte, verließ er den Raum, da sich Herr XX zwischen die beiden Streitparteien stellte und versuchte, auf Beschuldigten 1 beruhigend einzuwirken. Dabei fiel ihm (Herrn XX) eine große flächige XX im Bereich einer XX und des XX bei Beschuldigten 1 auf. Beschuldigten 1 begab sich daraufhin in die unfallchirurgische Abteilung des LKH XX, wo eine XX diagnostiziert wurde. Das LKH XX erstattete Verletzungsanzeige an die Bundespolizeidirektion XX. Die Polizeiinspektion XX nahm Ermittlungen auf, in deren Zuge die Herren Beschuldigte 1 und Beschuldigte 2 jeweils als Beschuldigte, sowie Beschuldigte 1 , AD XX und Herrn XX als Zeugen vernommen wurden. Am XX erteilte die Staatsanwaltschaft/Der Bezirksanwalt unter der Geschäftszahl XX die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens wegen § 83 StGB, wonach weder gegen den Beschuldigten 1, noch gegen Beschuldigten 2 Gründe zur weiteren Verfolgung gefunden wurden und das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.Am römisch zwanzig befand sich Beschuldigten 1 im Zimmer seines Teamleiters AD römisch zwanzig (in der Folge gekürzt TL römisch zwanzig) um dienstliche Angelegenheiten zu besprechen. Während TL römisch zwanzig an seinem Schreibtisch saß, stand Beschuldigten 1 neben ihm. In weiterer Folge trat Beschuldigten 2 in den Raum und trug in jeder Hand einen Kaffeebecher, wovon einer für TL römisch zwanzig bestimmt war. Er hatte die Absicht, den für TL römisch zwanzig bestimmten Kaffeebecher auf dessen Schreibtisch abzustellen, was ihm allerdings aufgrund der räumlichen Gegebenheiten bzw. aufgrund der Standposition des Beschuldigten 1 nicht möglich war. Daher versuchte er, Beschuldigten 1 mit dem Ellbogen abzudrängen um zur Schreibtischfläche zu gelangen, wo er den Kaffeebecher abstellen wollte. Beschuldigten 1 reagierte auf die körperliche Berührung ärgerlich, worauf ihm Beschuldigten 2 zur Antwort gab: „Holt di Goschn, Volltrottel“. Im Zuge der dabei beginnenden verbalen und körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten stieß Beschuldigten 1 mit dem Handrücken gegen den Unterarm d Beschuldigten 2, der sodann den für den Teamleiter bestimmten Kaffee am Tisch unbeschadet abstellen konnte und seinerseits Beschuldigten 1 bewusst nach dessen Arm fasste. Dies erwiderte Beschuldigten 1 mit einem Schlag gegen den linken römisch zwanzig des Beschuldigten 2. In der weiteren Auseinandersetzung gerieten die beiden Beamten in einen heftigen Streit, wobei Beschuldigten 1 dem Beschuldigten 2 vorhielt, ihn permanent, wenn er am Kopiergerät stehe, im Vorbeigehen bewusst anzurempeln. Beschuldigten 1 geriet in höchste Aufregung und bezeichnete den Beschuldigten 2 schließlich als „Irren“. Dieser fragte nach, und Beschuldigten 1 wiederholte, dass Beschuldigten 2 ein Irrer sei. Als Reaktion auf diese Äußerung schlug Beschuldigten 2 dem Beschuldigten 1 mit der flachen Hand in sein römisch zwanzig, worauf dieser wiederum versuchte auf Beschuldigten 2 einzuschlagen. Es war Beschuldigten 2 ein Leichtes, wie er selbst ausführte, die Attacken des Beschuldigten 1 abzuwehren und er schlug Beschuldigten 1 als Reaktion auf dessen Attacken ein weiteres Mal mit der flachen Hand in sein römisch zwanzig. Nunmehr trat der zum damaligen Zeitpunkt im Finanzamt tätige, und durch den Lärm aufmerksam gewordene Bedienstete, römisch zwanzig, in den Raum, und vernahm, wie Beschuldigten 1 gerade schrie: „Ich lass mir das nicht mehr gefallen, das machst du immer so“. Noch ehe Herr römisch zwanzig vermittelnd einschreiten konnte, schlug Beschuldigten 1 dem Beschuldigten 2 mit der Hand in das römisch zwanzig, sodass dieser aufgrund der Heftigkeit des Schlages die Brille verlor und den Kaffee, den er noch in Händen hielt, zur Gänze verschüttete. Nachdem Beschuldigten 2 seine Brille (sie war durch den Schlag in den Aktenschrank geschleudert worden) wiedergefunden hatte, verließ er den Raum, da sich Herr römisch zwanzig zwischen die beiden Streitparteien stellte und versuchte, auf Beschuldigten 1 beruhigend einzuwirken. Dabei fiel ihm (Herrn römisch zwanzig) eine große flächige römisch zwanzig im Bereich einer römisch zwanzig und des römisch zwanzig bei Beschuldigten 1 auf. Beschuldigten 1 begab sich daraufhin in die unfallchirurgische Abteilung des LKH römisch zwanzig, wo eine römisch zwanzig diagnostiziert wurde. Das LKH römisch zwanzig erstattete Verletzungsanzeige an die Bundespolizeidirektion römisch zwanzig. Die Polizeiinspektion römisch zwanzig nahm Ermittlungen auf, in deren Zuge die Herren Beschuldigte 1 und Beschuldigte 2 jeweils als Beschuldigte, sowie Beschuldigte 1 , AD römisch zwanzig und Herrn römisch zwanzig als Zeugen vernommen wurden. Am römisch zwanzig erteilte die Staatsanwaltschaft/Der Bezirksanwalt unter der Geschäftszahl römisch zwanzig die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens wegen Paragraph 83, StGB, wonach weder gegen den Beschuldigten 1, noch gegen Beschuldigten 2 Gründe zur weiteren Verfolgung gefunden wurden und das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.

Rechtslage:

§ 43a BDG 1979 (Achtungsvoller Umgang) Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, BDG 1979 (Achtungsvoller Umgang) Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Beschuldigter 1 hat durch sein Verhalten am XX gegenüber Beschuldigten 2 gegen die Bestimmungen des § 43a BDG 1979 verstoßen, die zum achtungsvollen Umgang verpflichten. Sowohl die verbalen Reaktionen des Beschuldigteb 1 in dieser Auseinandersetzung als auch die körperlichen Attacken gegen Beschuldigten 2 widersprechen dem Gebot des § 43a BDG 1979. Vielmehr wäre er durch das Gesetz aufgefordert gewesen, seine Anstrengung darauf zu richten, den Versuch der sachlichen Lösung der Auseinandersetzung zu betreiben und sich nicht dazu hinreißen zu lassen, die Kontrolle über seine verbale Ausdrucksweise zu verlieren und Beschuldigten 2 körperlich zu attackieren. Somit wäre es Aufgabe des Beschuldigten 1 gewesen, zu versuchen, den seit langer Zeit bestehen Konflikt mit Beschuldigten 2 auf sachlicher Ebene einer Lösung zuzuführen und dabei jene Unterstützung von seinen Vorgesetzten einzufordern, den diese aufgrund des § 43a BDG 1979 zu leisten verpflichtet sind. Dieses Alternativverhalten wäre Beschuldigten 1 trotz der schwierigen Situation zumutbar gewesen, denn Vorgesetzte sind durch das Gesetz unmittelbar verpflichtet, zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Erläuternd dazu hat die österreichische Finanzverwaltung auch in ihrem Leitbild jene Werte und Grundsätze formuliert, die das Funktionieren der Zusammenarbeit gewährleisten sollen. In diesem Leitbild heißt es u.a.: „Wir begegnen einander mit Wertschätzung, Vertrauen und Aufrichtigkeit. Wir gehen miteinander offen um und sehen Vorteile in der Teamarbeit. Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung kennzeichnen unseren Arbeits- und Führungsstil“; vgl. dazu das Portal für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzverwaltung, Home Finanzressort Kommunikation Corporate Identity (CI) und Leitbild (https://portal04.bmf.gv.at/Portal). Diese Ausführungen dienen der rechtlichen Interpretation der disziplinarrechtlichen Bestimmungen. Zur Unterstützung der Umsetzung der erwünschten und dem Dienst förderlichen Zusammenarbeit bietet die regionale Personalentwicklung die Maßnahmen des Coaching, die Supervision und Mediation an, sodass es an jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter selbst gelegen ist, im Bedarfsfall über die Dienstvorgesetzten Unterstützung anzufordern (siehe dazu das Intranet der Finanzverwaltung unter https://portal04.bmf.gv.at unter PersonalOnline Bildung & Entwicklung Aus- und Weiterbildung Sozial- und Methodenkompetenz Basisinfo zu Coaching und Supervision).Beschuldigter 1 hat durch sein Verhalten am römisch zwanzig gegenüber Beschuldigten 2 gegen die Bestimmungen des Paragraph 43 a, BDG 1979 verstoßen, die zum achtungsvollen Umgang verpflichten. Sowohl die verbalen Reaktionen des Beschuldigteb 1 in dieser Auseinandersetzung als auch die körperlichen Attacken gegen Beschuldigten 2 widersprechen dem Gebot des Paragraph 43 a, BDG 1979. Vielmehr wäre er durch das Gesetz aufgefordert gewesen, seine Anstrengung darauf zu richten, den Versuch der sachlichen Lösung der Auseinandersetzung zu betreiben und sich nicht dazu hinreißen zu lassen, die Kontrolle über seine verbale Ausdrucksweise zu verlieren und Beschuldigten 2 körperlich zu attackieren. Somit wäre es Aufgabe des Beschuldigten 1 gewesen, zu versuchen, den seit langer Zeit bestehen Konflikt mit Beschuldigten 2 auf sachlicher Ebene einer Lösung zuzuführen und dabei jene Unterstützung von seinen Vorgesetzten einzufordern, den diese aufgrund des Paragraph 43 a, BDG 1979 zu leisten verpflichtet sind. Dieses Alternativverhalten wäre Beschuldigten 1 trotz der schwierigen Situation zumutbar gewesen, denn Vorgesetzte sind durch das Gesetz unmittelbar verpflichtet, zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Erläuternd dazu hat die österreichische Finanzverwaltung auch in ihrem Leitbild jene Werte und Grundsätze formuliert, die das Funktionieren der Zusammenarbeit gewährleisten sollen. In diesem Leitbild heißt es u.a.: „Wir begegnen einander mit Wertschätzung, Vertrauen und Aufrichtigkeit. Wir gehen miteinander offen um und sehen Vorteile in der Teamarbeit. Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung kennzeichnen unseren Arbeits- und Führungsstil“; vergleiche dazu das Portal für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzverwaltung, Home Finanzressort Kommunikation Corporate Identity (CI) und Leitbild (https://portal04.bmf.gv.at/Portal). Diese Ausführungen dienen der rechtlichen Interpretation der disziplinarrechtlichen Bestimmungen. Zur Unterstützung der Umsetzung der erwünschten und dem Dienst förderlichen Zusammenarbeit bietet die regionale Personalentwicklung die Maßnahmen des Coaching, die Supervision und Mediation an, sodass es an jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter selbst gelegen ist, im Bedarfsfall über die Dienstvorgesetzten Unterstützung anzufordern (siehe dazu das Intranet der Finanzverwaltung unter https://portal04.bmf.gv.at unter PersonalOnline Bildung & Entwicklung Aus- und Weiterbildung Sozial- und Methodenkompetenz Basisinfo zu Coaching und Supervision).

Aus diesen Gründen stellt der Senat die von Beschuldigten 1 bewirkte Dienstpflichtverletzung als schuldhaft verwirklicht fest, wobei diesbezüglich und ergänzend auch auf das Geständnis des Beschuldigten 1 anlässlich der mündlichen Verhandlung zu verweisen ist.

IV Strafbemessungrömisch vier Strafbemessung

Rechtslage:

§ 93 Abs. 1 BDG 1979Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979

Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

§ 92 Abs. 1 BDG 1979 (Disziplinarstrafen) Disziplinarstrafen sindParagraph 92, Absatz eins, BDG 1979 (Disziplinarstrafen) Disziplinarstrafen sind

  1. 1.Ziffer eins
    der Verweis,
  2. 2.Ziffer 2
    die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
  3. 3.Ziffer 3
    die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen,
  4. 4.Ziffer 4
    die Entlassung.

Abs. 2Absatz 2

In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Der Disziplinarsenat erachtet die durch den Beschuldigten 1 bewirkte Dienstpflichtverletzung als gravierend. Die Ausübung von körperlicher Gewalt gegen andere Menschen findet im Gesetz und in den Wertvorstellungen der Finanzverwaltung keinen Platz. Die Reaktionen des Beschuldigten 1 am XX sind daher als unangemessen festzustellen. Dabei wird vom Disziplinarsenat aber in Betracht gezogen, dass der Beschuldigte 1 nicht auf Grund einer latenten Persönlichkeitsstörung gehandelt hat, sondern aufgrund fortgesetzter Provokationen die Kontrolle über sich verloren und im Affekt gehandelt hat.Der Disziplinarsenat erachtet die durch den Beschuldigten 1 bewirkte Dienstpflichtverletzung als gravierend. Die Ausübung von körperlicher Gewalt gegen andere Menschen findet im Gesetz und in den Wertvorstellungen der Finanzverwaltung keinen Platz. Die Reaktionen des Beschuldigten 1 am römisch zwanzig sind daher als unangemessen festzustellen. Dabei wird vom Disziplinarsenat aber in Betracht gezogen, dass der Beschuldigte 1 nicht auf Grund einer latenten Persönlichkeitsstörung gehandelt hat, sondern aufgrund fortgesetzter Provokationen die Kontrolle über sich verloren und im Affekt gehandelt hat.

Diesbezüglich sind seine Aussagen anzuführen, wonach er bereits über Jahre hinweg durch Beschuldigten 2 am Kopiergerät angerempelt wurde und auch gelegentlich verbal vor anderen Kolleginnen und Kollegen verächtlich gemacht wurde (Aussage Beschuldigter 1 über Äußerung des Beschuldigten 2: „Do stinkts, hot da Beschuldigte 1 Mundgeruch“ bzw. „Holt die Goschn, du Volltrottel“). Die Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten 1 werden durch die Aussage des Zeugen TL XX unterstützt, der in der mündlichen Verhandlung angab, dass Beschuldigter 2 am Kopierer Beschuldigten 1 häufig verdrängen wollte, wobei die Provokationen meist von Beschuldigten 2 ausgingen. Es habe sich in der Vergangenheit Beschuldigte 1 auch häufig über das Verhalten von Beschuldigten 2 bei ihm beschwert. Probleme des Beschuldigten 1 mit anderen Personen im Hause seien ihm nie zu Ohren gekommen, hingegen habe er gehört, dass Beschuldigter 2 auch mit anderen Personen im Finanzamt verbale Auseinandersetzungen geführt habe.Diesbezüglich sind seine Aussagen anzuführen, wonach er bereits über Jahre hinweg durch Beschuldigten 2 am Kopiergerät angerempelt wurde und auch gelegentlich verbal vor anderen Kolleginnen und Kollegen verächtlich gemacht wurde (Aussage Beschuldigter 1 über Äußerung des Beschuldigten 2: „Do stinkts, hot da Beschuldigte 1 Mundgeruch“ bzw. „Holt die Goschn, du Volltrottel“). Die Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten 1 werden durch die Aussage des Zeugen TL römisch zwanzig unterstützt, der in der mündlichen Verhandlung angab, dass Beschuldigter 2 am Kopierer Beschuldigten 1 häufig verdrängen wollte, wobei die Provokationen meist von Beschuldigten 2 ausgingen. Es habe sich in der Vergangenheit Beschuldigte 1 auch häufig über das Verhalten von Beschuldigten 2 bei ihm beschwert. Probleme des Beschuldigten 1 mit anderen Personen im Hause seien ihm nie zu Ohren gekommen, hingegen habe er gehört, dass Beschuldigter 2 auch mit anderen Personen im Finanzamt verbale Auseinandersetzungen geführt habe.

Aufgrund der Schwere des Deliktes war im Hinblick auf die Sanktionsmöglichkeiten des § 92 Abs. 1 BDG 1979 durch den Senat auf eine Geldstrafe zu erkennen, da die Geldstrafe als die dem Unrechtsgehalt der Pflichtverletzungen als Sanktion am ehesten gerecht wird. Unter Bezugnahme auf § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 iVm Abs. 2 war der Strafrahmen mit € 16.585,50. zu ermitteln (Grundbezug € XX und Funktionszulage € XX mal fünf). Die Ausmessung der Geldstrafe im Betrag von € 1.000,-- entspricht ca. 16% der möglichen Höchststrafe.Aufgrund der Schwere des Deliktes war im Hinblick auf die Sanktionsmöglichkeiten des Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 durch den Senat auf eine Geldstrafe zu erkennen, da die Geldstrafe als die dem Unrechtsgehalt der Pflichtverletzungen als Sanktion am ehesten gerecht wird. Unter Bezugnahme auf Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 in Verbindung mit Absatz 2, war der Strafrahmen mit € 16.585,50. zu ermitteln (Grundbezug € römisch zwanzig und Funktionszulage € römisch zwanzig mal fünf). Die Ausmessung der Geldstrafe im Betrag von € 1.000,-- entspricht ca. 16% der möglichen Höchststrafe.

Die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und im Besonderen das reumütige Geständnis waren mildernd zu berücksichtigen. Erschwerend war nichts zu berücksichtigen.

Im Sinne der Spezialprävention war eine höhere Geldstrafe nicht erforderlich, um zu garantieren, Beschuldigten 1 in Zukunft vor weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Denn es war zu berücksichtigen, dass der ansonsten besonnen agierende Beschuldigte 1 , nur durch langwierige Provokationen bedingt im Affekt falsch gehandelt hat.

Im Weiteren ist im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG 1979 der generalpräventive Aspekt bei der Festsetzung der Geldstrafe im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen wie die Spezialprävention. Auch diesem gesetzlichen Erfordernis war durch die Höhe der Ausmessung der Geldstrafe zu entsprechen und ein deutliches Signal zu setzen, dass die Achtung der körperlichen Integrität eine unabdingbare Voraussetzung der wechselseitigen Achtung, der menschlichen Würde und der Zusammenarbeit von Kolleginnen und Kollegen ist und dass der Beachtung der körperlichen Integrität anderer Menschen höchste Akzeptanz zuzukommen hat. Der generalpräventive Aspekt dieser Entscheidung bezieht sich aber auch auf das der Beamtenschaft zu kommunizierende Erfordernis, die verbale Kommunikation sachgerecht zu führen, um zum guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit im Sinne des § 43a BDG 1979 beizutragen.Im Weiteren ist im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 der generalpräventive Aspekt bei der Festsetzung der Geldstrafe im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen wie die Spezialprävention. Auch diesem gesetzlichen Erfordernis war durch die Höhe der Ausmessung der Geldstrafe zu entsprechen und ein deutliches Signal zu setzen, dass die Achtung der körperlichen Integrität eine unabdingbare Voraussetzung der wechselseitigen Achtung, der menschlichen Würde und der Zusammenarbeit von Kolleginnen und Kollegen ist und dass der Beachtung der körperlichen Integrität anderer Menschen höchste Akzeptanz zuzukommen hat. Der generalpräventive Aspekt dieser Entscheidung bezieht sich aber auch auf das der Beamtenschaft zu kommunizierende Erfordernis, die verbale Kommunikation sachgerecht zu führen, um zum guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit im Sinne des Paragraph 43 a, BDG 1979 beizutragen.

Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde Bedacht genommen, wobei an betragsmäßig größeren laufenden Ausgaben monatlich € XX als Rückzahlung berücksichtigt wurden. Darüber hinaus waren keine besonderen Umstände festzustellen, die bei der Strafausmessung des in einem Einzelhaushalt lebenden Beschuldigten 1 als außergewöhnlich festzustellen und daher gesondert zu berücksichtigen gewesen wären.Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde Bedacht genommen, wobei an betragsmäßig größeren laufenden Ausgaben monatlich € römisch zwanzig als Rückzahlung berücksichtigt wurden. Darüber hinaus waren keine besonderen Umstände festzustellen, die bei der Strafausmessung des in einem Einzelhaushalt lebenden Beschuldigten 1 als außergewöhnlich festzustellen und daher gesondert zu berücksichtigen gewesen wären.

V Kostenrömisch fünf Kosten

Rechtslage:

§ 117 Abs. 2 BDG 1979Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979

Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz bezieht sich auf § 117 Abs. 2 BDG 1979. Aufgrund des Verfahrensgrundsatzes der Unmittelbarkeit waren die Zeugen zur mündlichen Verhandlung gegen Ersatz der Zeugengebühren zu laden. Da den Zeugen zur Beantragung der Zeugengebühren eine gesetzliche Frist einzuräumen ist und überdies der genaue Betrag des Gebührenanspruches erst nach ihrer Rückkehr an den Herkunftsort festzustellen ist, wird die Höhe der Kosten in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.Die Entscheidung über den Kostenersatz bezieht sich auf Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979. Aufgrund des Verfahrensgrundsatzes der Unmittelbarkeit waren die Zeugen zur mündlichen Verhandlung gegen Ersatz der Zeugengebühren zu laden. Da den Zeugen zur Beantragung der Zeugengebühren eine gesetzliche Frist einzuräumen ist und überdies der genaue Betrag des Gebührenanspruches erst nach ihrer Rückkehr an den Herkunftsort festzustellen ist, wird die Höhe der Kosten in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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