Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
gewerbsmäßiger Diebstahl von dienstlich anvertrauten Sachgütern, strafrechtliche Verurteilung, nicht wieder herstellbarer Vertrauensverlust, Generalprävention, EntlassungRechtssatz
Ein im Bereich der Telekom Austria AG beschäftigter Beamter, der sich wiederholte Male widerrechtlich an ihm dienstlich zugänglichen fremden Gütern vergreift, um sich aus deren Verwertung (gewerbsmäßig) einen privaten Vermögensvorteil zu verschaffen, zerstört sowohl das Vertrauen seines Dienstgebers als auch jenes der Allgemeinheit in ihn und begeht eine Dienstpflichtverletzung im Kernbereich der ihm kraft seines Amtes auferlegten Pflichten. Damit verwirklicht er eine der denkbar schwersten Dienstpflichtverletzungen, die geeignet ist, nicht nur sein eigenes Ansehen in der Bevölkerung nachhaltig zu untergraben, sondern auch das Ansehen in die Zuverlässigkeit sämtlicher im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Öffentlichkeit in schwerstwiegender Weise zu schädigen. In diesem Zusammenhang darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das privatwirtschaftlich geführte Unternehmen Telekom Austria AG in besonderem Maß auf das Vertrauen der Kundinnen und Kunden in seine Seriosität und die Seriosität seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angewiesen ist.
Auch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte in sämtlichen Betriebsräumlichkeiten des Unternehmens vielfältige Möglichkeiten hat, sich fremde Vermögenswerte ungerechtfertigt anzueignen; die diesbezüglichen Kontrollen können jedoch nicht lückenlos sein, sodass absolutes Vertrauen in den Beamten gegeben sein muss.
Die Disziplinaroberkommission hält die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG über den beschuldigten Beamten angesichts der Schwere der hier in Rede stehenden wiederholten Tathandlungen insgesamt daher nicht nur für rechtlich zulässig, sondern auch für geboten, um vor allem anderen Beamten gegenüber ein ganz unmissverständliches Zeichen zu setzen, dass das Vergreifen an fremden Vermögenswerten (an Sachgütern, die im Eigentum der Telekom Austria AG oder von Fremdfirmen stehen) unter Ausnützen dienstlicher Möglichkeiten zwecks persönlicher Bereicherung weder seitens des Dienstgebers noch seitens der übrigen Disziplinarbehörden in irgendeiner Weise toleriert wird und daher auch die entsprechenden Sanktionen nach sich ziehen muss. Nur mit dieser Konsequenz scheint gewährleistet werden zu können, dieses Problems in Zukunft Herr zu werden.Die Disziplinaroberkommission hält die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG über den beschuldigten Beamten angesichts der Schwere der hier in Rede stehenden wiederholten Tathandlungen insgesamt daher nicht nur für rechtlich zulässig, sondern auch für geboten, um vor allem anderen Beamten gegenüber ein ganz unmissverständliches Zeichen zu setzen, dass das Vergreifen an fremden Vermögenswerten (an Sachgütern, die im Eigentum der Telekom Austria AG oder von Fremdfirmen stehen) unter Ausnützen dienstlicher Möglichkeiten zwecks persönlicher Bereicherung weder seitens des Dienstgebers noch seitens der übrigen Disziplinarbehörden in irgendeiner Weise toleriert wird und daher auch die entsprechenden Sanktionen nach sich ziehen muss. Nur mit dieser Konsequenz scheint gewährleistet werden zu können, dieses Problems in Zukunft Herr zu werden.
DK: 5 MB (Strafber d DA)
DOK: Entlassung
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2013