Norm
BDG §112 Abs4Schlagworte
Bezugskürzung infolge Suspendierung, notwendiger Lebensunterhalt, GesamteinkommenRechtssatz
Durch die DR-Novelle 2011 hat sich die Rechtslage insofern deutlich geändert, als nunmehr der notwendige Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, gesetzlich konkretisiert wurde. Demnach hat gemäß § 112 Abs. 4 zweiter Satz BDG eine Verminderung der oder ein Absehen von der Kürzung des Monatsbezuges nur noch dann stattzufinden, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des PG 1965 nicht erreicht.Durch die DR-Novelle 2011 hat sich die Rechtslage insofern deutlich geändert, als nunmehr der notwendige Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, gesetzlich konkretisiert wurde. Demnach hat gemäß Paragraph 112, Absatz 4, zweiter Satz BDG eine Verminderung der oder ein Absehen von der Kürzung des Monatsbezuges nur noch dann stattzufinden, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des PG 1965 nicht erreicht.
Das bedeutet einerseits, dass bei Erreichen des Mindestsatzes eine Verminderung der Kürzung nicht in Betracht kommt, andererseits, dass die Verminderung der Kürzung nur soweit stattfinden darf, als durch sie der Mindestsatz nicht überschritten wird. Sämtliche andere Umstände haben bei der Entscheidung über eine Verminderung der Kürzung oder ein Absehen von der Kürzung außer Betracht zu bleiben.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012