RS Dok 2012/12/4 105/11-BK/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2012
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Norm

BDG §112 Abs4
PG 1965 §26 Abs5
  1. PG 1965 § 26 heute
  2. PG 1965 § 26 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. PG 1965 § 26 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PG 1965 § 26 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PG 1965 § 26 gültig von 01.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  6. PG 1965 § 26 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. PG 1965 § 26 gültig von 01.01.2003 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2003
  8. PG 1965 § 26 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. PG 1965 § 26 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. PG 1965 § 26 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  11. PG 1965 § 26 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  12. PG 1965 § 26 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  13. PG 1965 § 26 gültig von 01.03.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  14. PG 1965 § 26 gültig von 01.01.1979 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979

Schlagworte

Bezugskürzung infolge Suspendierung, notwendiger Lebensunterhalt, Gesamteinkommen

Rechtssatz

Durch die DR-Novelle 2011 hat sich die Rechtslage insofern deutlich geändert, als nunmehr der notwendige Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, gesetzlich konkretisiert wurde. Demnach hat gemäß § 112 Abs. 4 zweiter Satz BDG eine Verminderung der oder ein Absehen von der Kürzung des Monatsbezuges nur noch dann stattzufinden, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des PG 1965 nicht erreicht.Durch die DR-Novelle 2011 hat sich die Rechtslage insofern deutlich geändert, als nunmehr der notwendige Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, gesetzlich konkretisiert wurde. Demnach hat gemäß Paragraph 112, Absatz 4, zweiter Satz BDG eine Verminderung der oder ein Absehen von der Kürzung des Monatsbezuges nur noch dann stattzufinden, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des PG 1965 nicht erreicht.

Das bedeutet einerseits, dass bei Erreichen des Mindestsatzes eine Verminderung der Kürzung nicht in Betracht kommt, andererseits, dass die Verminderung der Kürzung nur soweit stattfinden darf, als durch sie der Mindestsatz nicht überschritten wird. Sämtliche andere Umstände haben bei der Entscheidung über eine Verminderung der Kürzung oder ein Absehen von der Kürzung außer Betracht zu bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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