Norm
BDG §112 Abs4Schlagworte
Bezugskürzung infolge Suspendierung, notwendiger Lebensunterhalt, Gesamteinkommen, Mindestsätze, NettobeträgeRechtssatz
Nach der bestehenden Judikatur zur Rechtslage vor der DR-Novelle 2011 (vgl. DOK 16.2.2009, GZ 1/10-DOK/09) sind die Mindestsätze der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung Nettobeträge, die einen objektiven Maßstab zur Feststellung des zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes unbedingt erforderlichen monatlichen Gesamteinkommens des suspendierten Beamten bilden. Dafür, dass der Gesetzgeber mit der DR-Novelle 2011 durch die Verwendung des Begriffes „monatliches Gesamteinkommen“ eine Änderung dahingehend vornehmen wollte, dass das Bruttoeinkommen zum Vergleich mit den Mindestsätzen heranzuziehen wäre, gibt es keine Hinweise. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff „Gesamteinkommen“ nicht den steuerlichen Begriff, sondern jenen Einkommensbegriff gemeint hat, der auch § 49 Abs. 1 PG 1965, idF BGBl. I 140/2011, zu Grunde liegt und vom VwGH als das verstanden wird, was jemandem aus „was immer für einen Rechtstitel oder sonstigen Anlass an Geld oder Geldeswert zufließt und geeignet ist, daraus den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten“ (vgl. VwGH 9.7.1991, 90/12/0110), was de facto dem Nettoeinkommen gleichkommt.Nach der bestehenden Judikatur zur Rechtslage vor der DR-Novelle 2011 vergleiche DOK 16.2.2009, GZ 1/10-DOK/09) sind die Mindestsätze der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung Nettobeträge, die einen objektiven Maßstab zur Feststellung des zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes unbedingt erforderlichen monatlichen Gesamteinkommens des suspendierten Beamten bilden. Dafür, dass der Gesetzgeber mit der DR-Novelle 2011 durch die Verwendung des Begriffes „monatliches Gesamteinkommen“ eine Änderung dahingehend vornehmen wollte, dass das Bruttoeinkommen zum Vergleich mit den Mindestsätzen heranzuziehen wäre, gibt es keine Hinweise. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff „Gesamteinkommen“ nicht den steuerlichen Begriff, sondern jenen Einkommensbegriff gemeint hat, der auch Paragraph 49, Absatz eins, PG 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 2011,, zu Grunde liegt und vom VwGH als das verstanden wird, was jemandem aus „was immer für einen Rechtstitel oder sonstigen Anlass an Geld oder Geldeswert zufließt und geeignet ist, daraus den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten“ vergleiche VwGH 9.7.1991, 90/12/0110), was de facto dem Nettoeinkommen gleichkommt.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012