RS Dok 2012/12/4 105/11-BK/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2012
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Norm

BDG §112 Abs4
PG 1965 §26 Abs5
  1. PG 1965 § 26 heute
  2. PG 1965 § 26 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. PG 1965 § 26 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PG 1965 § 26 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PG 1965 § 26 gültig von 01.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  6. PG 1965 § 26 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. PG 1965 § 26 gültig von 01.01.2003 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2003
  8. PG 1965 § 26 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. PG 1965 § 26 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. PG 1965 § 26 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  11. PG 1965 § 26 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  12. PG 1965 § 26 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  13. PG 1965 § 26 gültig von 01.03.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  14. PG 1965 § 26 gültig von 01.01.1979 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979

Schlagworte

Bezugskürzung infolge Suspendierung, notwendiger Lebensunterhalt, Gesamteinkommen, Mindestsätze, Nettobeträge

Rechtssatz

Nach der bestehenden Judikatur zur Rechtslage vor der DR-Novelle 2011 (vgl. DOK 16.2.2009, GZ 1/10-DOK/09) sind die Mindestsätze der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung Nettobeträge, die einen objektiven Maßstab zur Feststellung des zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes unbedingt erforderlichen monatlichen Gesamteinkommens des suspendierten Beamten bilden. Dafür, dass der Gesetzgeber mit der DR-Novelle 2011 durch die Verwendung des Begriffes „monatliches Gesamteinkommen“ eine Änderung dahingehend vornehmen wollte, dass das Bruttoeinkommen zum Vergleich mit den Mindestsätzen heranzuziehen wäre, gibt es keine Hinweise. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff „Gesamteinkommen“ nicht den steuerlichen Begriff, sondern jenen Einkommensbegriff gemeint hat, der auch § 49 Abs. 1 PG 1965, idF BGBl. I 140/2011, zu Grunde liegt und vom VwGH als das verstanden wird, was jemandem aus „was immer für einen Rechtstitel oder sonstigen Anlass an Geld oder Geldeswert zufließt und geeignet ist, daraus den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten“ (vgl. VwGH 9.7.1991, 90/12/0110), was de facto dem Nettoeinkommen gleichkommt.Nach der bestehenden Judikatur zur Rechtslage vor der DR-Novelle 2011 vergleiche DOK 16.2.2009, GZ 1/10-DOK/09) sind die Mindestsätze der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung Nettobeträge, die einen objektiven Maßstab zur Feststellung des zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes unbedingt erforderlichen monatlichen Gesamteinkommens des suspendierten Beamten bilden. Dafür, dass der Gesetzgeber mit der DR-Novelle 2011 durch die Verwendung des Begriffes „monatliches Gesamteinkommen“ eine Änderung dahingehend vornehmen wollte, dass das Bruttoeinkommen zum Vergleich mit den Mindestsätzen heranzuziehen wäre, gibt es keine Hinweise. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff „Gesamteinkommen“ nicht den steuerlichen Begriff, sondern jenen Einkommensbegriff gemeint hat, der auch Paragraph 49, Absatz eins, PG 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 2011,, zu Grunde liegt und vom VwGH als das verstanden wird, was jemandem aus „was immer für einen Rechtstitel oder sonstigen Anlass an Geld oder Geldeswert zufließt und geeignet ist, daraus den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten“ vergleiche VwGH 9.7.1991, 90/12/0110), was de facto dem Nettoeinkommen gleichkommt.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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