Norm
BDG 1979 §48Schlagworte
militärisches Organ Wachdienst Nachbereitungszeit DienstplanRechtssatz
Als militärisches Organ im Wachdienst hat man ebenso die im Dienstplan gemäß § 48 Abs. 1 BDG enthaltenen vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn dieser Beamte nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Jedoch ist bei einem mil. Organ im Wachdienst auch die Vor- und Nachbereitungszeit im Wachdienst zu berücksichtigen, welche Teil der Dienstzeit ist.Als militärisches Organ im Wachdienst hat man ebenso die im Dienstplan gemäß Paragraph 48, Absatz eins, BDG enthaltenen vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn dieser Beamte nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Jedoch ist bei einem mil. Organ im Wachdienst auch die Vor- und Nachbereitungszeit im Wachdienst zu berücksichtigen, welche Teil der Dienstzeit ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015