Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, Veruntreuung von Organmandatsgeldern, strafgerichtliche Verurteilung, Manipulation an Organmandatsblöcken, Strafbemessung, Generalprävention, EntlassungRechtssatz
Ein Polizeibeamter, der sich wiederholte Male durch Manipulationen der ihm dienstlich zugewiesenen Organmandatsblöcke an ihm im Rahmen seiner täglichen Arbeit anvertrauten bzw. zugänglichen fremden Geldbeträgen widerrechtlich vergreift, um sich damit einen privaten Vermögensvorteil zu verschaffen, zerstört sowohl das Vertrauen seines Dienstgebers als auch jenes der Allgemeinheit in ihn und begeht eine Dienstpflichtverletzung im Kernbereich der ihm kraft seines Amtes auferlegten Pflichten.
Damit verwirklicht er eine der denkbar schwersten Dienstpflichtverletzungen, die ein Polizist überhaupt begehen kann; eine solche pflichtwidrige Vorgangsweise ist geeignet, nicht nur sein eigenes Ansehen in der Bevölkerung nachhaltig zu untergraben, sondern auch das Ansehen in die Zuverlässigkeit sämtlicher im Polizeidienst beschäftigten Beamten und Beamtinnen in der Öffentlichkeit in schwerstwiegender Weise zu schädigen. Bei derart gravierenden Verstößen gegen die Dienstpflichten des Beamten, wie sie im vorliegenden Fall vom Beschuldigten verwirklicht wurden, fällt der Aspekt der Generalprävention im Rahmen der Strafbemessung außerordentlich stark ins Gewicht und ist auch und vor allem unter diesem Gesichtspunkt eine entsprechende Sanktion geboten. Es muss in besonderem Maß darauf geachtet werden zu verhindern, dass Straftaten der einschlägigen Art im Polizeidienst quasi als Kavaliersdelikte betrachtet werden.
DK: Entlassung (StrafBer d Besch)
DOK: Bestätigung
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013