RS Vwgh 2004/9/15 2003/09/0010

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs5 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Es ist nicht erkennbar, dass die unterlassene Bekanntgabe des zuständigen, mit der Abfassung des Amtssachverständigengutachtens befassten Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes subjektiv-öffentliche Interessen der erstbeschwerdeführenden Partei zu berühren vermag. Dass sie dies im Verwaltungsverfahren erfolglos begehrt habe, legt sie in der Beschwerde nicht dar.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090010.X03

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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