Norm
AVG §73 Abs2Schlagworte
Antrag auf Versetzung, Devolution, kein Recht auf bestimmten Arbeitsplatz, ZurückweisungRechtssatz
Der Devolutionsantrag ist zulässig.
Es gibt kein Recht auf Zuweisung eines bestimmten anderen ArbPl oder auf Setzung einer konkreten dienstrechtlichen Maßnahme, das man mit Antrag durchsetzen könnte (vgl. ua BerK 10.8.2006, GZ 137/9-BK/06, und 12.7.2004, GZ 59/9-BK/04, ua). Weder nach den derzeit noch nach den seinerzeit geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen bestand oder besteht für die ASt ein subjektives Recht auf Wechsel des ArbPl oder auf Versetzung auf eine bestimmte Dienststelle (BerK 30.11.2004, GZ 120/11-BK/04, mwN; 21.1.2010, GZ 92/10-BK/10; 29.3.2004, GZ 7/9-BK/04 mwN). Ein solcher Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 15.4.2005, 2005/12/0063 und BerK 30. 11. 2004, GZ 120/11- BK/04). Der Antrag der ASt wäre daher schon von der zuständigen (erstinstanzlichen) DBeh als unzulässig zurückzuweisen gewesen und ist dies nunmehr von der BerK vorzunehmen.Es gibt kein Recht auf Zuweisung eines bestimmten anderen ArbPl oder auf Setzung einer konkreten dienstrechtlichen Maßnahme, das man mit Antrag durchsetzen könnte vergleiche ua BerK 10.8.2006, GZ 137/9-BK/06, und 12.7.2004, GZ 59/9-BK/04, ua). Weder nach den derzeit noch nach den seinerzeit geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen bestand oder besteht für die ASt ein subjektives Recht auf Wechsel des ArbPl oder auf Versetzung auf eine bestimmte Dienststelle (BerK 30.11.2004, GZ 120/11-BK/04, mwN; 21.1.2010, GZ 92/10-BK/10; 29.3.2004, GZ 7/9-BK/04 mwN). Ein solcher Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 15.4.2005, 2005/12/0063 und BerK 30. 11. 2004, GZ 120/11- BK/04). Der Antrag der ASt wäre daher schon von der zuständigen (erstinstanzlichen) DBeh als unzulässig zurückzuweisen gewesen und ist dies nunmehr von der BerK vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013