RS Dok 2012/12/28 101/8-BK/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.12.2012
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Norm

AVG §73 Abs2
BDG §38 Abs1
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Antrag auf Versetzung, Devolution, kein Recht auf bestimmten Arbeitsplatz, Zurückweisung

Rechtssatz

Der Devolutionsantrag ist zulässig.

Es gibt kein Recht auf Zuweisung eines bestimmten anderen ArbPl oder auf Setzung einer konkreten dienstrechtlichen Maßnahme, das man mit Antrag durchsetzen könnte (vgl. ua BerK 10.8.2006, GZ 137/9-BK/06, und 12.7.2004, GZ 59/9-BK/04, ua). Weder nach den derzeit noch nach den seinerzeit geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen bestand oder besteht für die ASt ein subjektives Recht auf Wechsel des ArbPl oder auf Versetzung auf eine bestimmte Dienststelle (BerK 30.11.2004, GZ 120/11-BK/04, mwN; 21.1.2010, GZ 92/10-BK/10; 29.3.2004, GZ 7/9-BK/04 mwN). Ein solcher Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 15.4.2005, 2005/12/0063 und BerK 30. 11. 2004, GZ 120/11- BK/04). Der Antrag der ASt wäre daher schon von der zuständigen (erstinstanzlichen) DBeh als unzulässig zurückzuweisen gewesen und ist dies nunmehr von der BerK vorzunehmen.Es gibt kein Recht auf Zuweisung eines bestimmten anderen ArbPl oder auf Setzung einer konkreten dienstrechtlichen Maßnahme, das man mit Antrag durchsetzen könnte vergleiche ua BerK 10.8.2006, GZ 137/9-BK/06, und 12.7.2004, GZ 59/9-BK/04, ua). Weder nach den derzeit noch nach den seinerzeit geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen bestand oder besteht für die ASt ein subjektives Recht auf Wechsel des ArbPl oder auf Versetzung auf eine bestimmte Dienststelle (BerK 30.11.2004, GZ 120/11-BK/04, mwN; 21.1.2010, GZ 92/10-BK/10; 29.3.2004, GZ 7/9-BK/04 mwN). Ein solcher Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 15.4.2005, 2005/12/0063 und BerK 30. 11. 2004, GZ 120/11- BK/04). Der Antrag der ASt wäre daher schon von der zuständigen (erstinstanzlichen) DBeh als unzulässig zurückzuweisen gewesen und ist dies nunmehr von der BerK vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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