Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
Meinungsäußerungsfreiheit, Grenzen, Vertrauen der Öffentlichkeit in rechtskonforme Aufgabenerfüllung, Veröffentlichung eines Artikels, Aufforderung zum Rechtsbruch, rassistische Motivation, bewusste Provokation, EntlassungRechtssatz
Das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung eines jeden Prüfreferenten der Volksanwaltschaft, dessen Kernaufgabe es ja ist, auf die Abstellung selbst gesetzeskonformer Missstände in der Verwaltung hinzuwirken, ist zweifelsfrei nachhaltig und unwiederbringlich zerstört, wenn zu gesetzwidrigem Vorgehen in der Verwaltung aufgefordert wird. Im Gegenstand ist noch erschwerend, dass der Beschuldigte öffentlich zu gesetzwidrigem Vorgehen in einem Verwaltungsbereich auffordert, in dem er nach seiner Aufgabenstellung in der Volksanwaltschaft für die Abstellung von Missständen zu sorgen hat und zwar nicht nur aufgrund von Anträgen Betroffener, sondern auch von Amts wegen. Bei solchen Bediensteten besteht die berechtigte Befürchtung, dass von Amts wegen zu verfolgende Missstände nicht verfolgt werden, sondern weggeschaut wird.
Dasselbe gilt, wenn dieser Personenkreis als „humanoider Sondermüll“ bezeichnet wird, da diese ja damit als Unpersonen so oder so auch keine Rechte haben.
Ein Beamter der Volksanwaltschaft, der aus offensichtlich rassistisch motivierten Beweggründen („humanoider Sondermüll“) zum Gesetzesbruch durch Dienststellen des Bundes aufruft (deren Kontrolle ja auch der Volksanwaltschaft obliegt), kann im Bereich der Volksanwaltschaft nicht mehr verwendet werden. Die objektive Schwere der dem Beschuldigten angelasteten Tat steht seiner weiteren Dienstverrichtung entgegen.
DK: Geldstrafe 2 MB (StrafBer d DA)
DOK: Entlassung
Anmerkung
bestätigt mit Erk d VwGH v 3.10.2013, 2013/09/0077.Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013