RS Dok 2013/3/5 123/13-BK/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2013
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Unbeschränktheit der Beweismittel, Verschwiegenheitspflicht, kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich rechtswidrig erlangter Beweismittel

Rechtssatz

Wie nach der StPO, so gilt auch nach dem in § 105 Z 1 BDG verwiesenen AVG und damit im Disziplinarverfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel: Als solches kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist (§ 46 AVG). Es bestehen insbesondere auch keine Beweisverwertungsverbote hinsichtlich rechtswidrig erlangter Beweismittel (Kucsko-Stadlmayer, 4. Auflage, 496, mit Hinweis auf VwGH 29.11.2000, 2000/09/0079; auch in Ansehung von unter Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen erlangter Beweise besteht nach der Rechtsprechung des VwGH kein allgemeines Verwertungsverbot, vgl. für ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG, VwGH 23.2.2000, 98/09/0217). Nichts anderes gilt etwa auch für Beweismittel, die die Dienst- oder Disziplinarbehörden aufgrund einer allfälligen Verletzung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht durch Dritte erlangt haben. Ein Beweisverwertungsverbot wird von der Praxis nur im Fall des § 5 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung (gesetzwidrige Blutabnahme) angenommen.Wie nach der StPO, so gilt auch nach dem in Paragraph 105, Ziffer eins, BDG verwiesenen AVG und damit im Disziplinarverfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel: Als solches kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist (Paragraph 46, AVG). Es bestehen insbesondere auch keine Beweisverwertungsverbote hinsichtlich rechtswidrig erlangter Beweismittel (Kucsko-Stadlmayer, 4. Auflage, 496, mit Hinweis auf VwGH 29.11.2000, 2000/09/0079; auch in Ansehung von unter Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen erlangter Beweise besteht nach der Rechtsprechung des VwGH kein allgemeines Verwertungsverbot, vergleiche für ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG, VwGH 23.2.2000, 98/09/0217). Nichts anderes gilt etwa auch für Beweismittel, die die Dienst- oder Disziplinarbehörden aufgrund einer allfälligen Verletzung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht durch Dritte erlangt haben. Ein Beweisverwertungsverbot wird von der Praxis nur im Fall des Paragraph 5, Absatz 6, Straßenverkehrsordnung (gesetzwidrige Blutabnahme) angenommen.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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