Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
Lehrer, Missachtung der notwendigen Äquidistanz zu Schülerin, Verletzung der körperlichen und psychischen Integrität, Umarmung und Küssen auf den MundRechtssatz
Der Besch hat durch das unzulässige Annähern an eine ihm anvertraute Schülerin, nämlich durch die Umarmung und das zweimalige Küssen auf den Mund der Schülerin, seine Dienstpflicht verletzt.
Lehrer haben grundsätzlich auf Grund ihrer Tätigkeit einem erhöhten charakterlichen Profil zu entsprechen. Als Lehrer steht man außerdem im Rampenlicht der Öffentlichkeit, wobei gerade die ihm durch die Aufgabe der österreichischen Schule auferlegte Erzieher- und Vorbildfunktion eine große Sensibilität in der Bevölkerung bewirkt und dabei einem Lehrer besonderes Augenmerk geschenkt wird. Ein Lehrer, der eine ihm anvertraute Schülerin an sich herandrückt und sie auf den Mund küsst, ist nicht in der Lage, seine Vorbildfunktion für die von ihm zu unterrichtenden Schüler/innen zu erfüllen.
Auch im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zu den unterrichtenden Schüler/inne/n und deren Eltern ist ein derartiges Verhalten eines Lehrers dem Ansehen des öffentlichen Dienstes abträglich. Darüber hinaus ist der in § 2 SchOG verankerte Bildungsauftrag der Schule, den ein Bundeslehrer gemäß § 17 SchUG als Dienstpflicht zu erfüllen hat, mit der gegen den Beschuldigten vorliegenden Dienstpflichtverletzung nicht vereinbar. Ein Lehrer, der sich einer Schülerin auf diese Weise nähert, obwohl es dessen Aufgabe als Erzieher und Pädagoge wäre, seine Vorbildfunktion gegenüber den ihm anvertrauten Schüler/inne/n wahrzunehmen und an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten, sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen mitzuwirken und die jungen Menschen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich heranzuziehen, kann nicht glaubwürdig den Erziehungszielen der österreichischen Schule dienen und zerstört das Ansehen des gesamten Berufsstandes und das Vertrauensverhältnis der Allgemeinheit dem gesamten Schulsystem gegenüber.Auch im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zu den unterrichtenden Schüler/inne/n und deren Eltern ist ein derartiges Verhalten eines Lehrers dem Ansehen des öffentlichen Dienstes abträglich. Darüber hinaus ist der in Paragraph 2, SchOG verankerte Bildungsauftrag der Schule, den ein Bundeslehrer gemäß Paragraph 17, SchUG als Dienstpflicht zu erfüllen hat, mit der gegen den Beschuldigten vorliegenden Dienstpflichtverletzung nicht vereinbar. Ein Lehrer, der sich einer Schülerin auf diese Weise nähert, obwohl es dessen Aufgabe als Erzieher und Pädagoge wäre, seine Vorbildfunktion gegenüber den ihm anvertrauten Schüler/inne/n wahrzunehmen und an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten, sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen mitzuwirken und die jungen Menschen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich heranzuziehen, kann nicht glaubwürdig den Erziehungszielen der österreichischen Schule dienen und zerstört das Ansehen des gesamten Berufsstandes und das Vertrauensverhältnis der Allgemeinheit dem gesamten Schulsystem gegenüber.
In Ansehung der Person des Beschuldigten, der eine tadellose langjährige Laufbahn als Lehrer aufweist und der mittlerweile in den Ruhestand getreten ist, spielen spezialpräventive Erwägungen bei der Strafbemessung keine wie immer geartete Rolle. Generalpräventiven Erwägungen, die für die Strafbemessung allein ausschlaggebend sind, wird mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 134 Z 2 BDG in Höhe von zwei Ruhebezügen schuld- und tatangemessen entsprochen.In Ansehung der Person des Beschuldigten, der eine tadellose langjährige Laufbahn als Lehrer aufweist und der mittlerweile in den Ruhestand getreten ist, spielen spezialpräventive Erwägungen bei der Strafbemessung keine wie immer geartete Rolle. Generalpräventiven Erwägungen, die für die Strafbemessung allein ausschlaggebend sind, wird mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, BDG in Höhe von zwei Ruhebezügen schuld- und tatangemessen entsprochen.
DK: Geldstrafe 4 RB (StrafBer d Besch)
DOK: Geldstrafe 2 RB
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013