RS Dok 2013/3/11 2/11-DOK/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2013
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §44 Abs1
BDG §134 Z2
SchOG §2 Abs1
SchUG §17 Abs1
SchUG §47 Abs1
  1. SchUG § 17 heute
  2. SchUG § 17 gültig ab 01.09.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2022
  3. SchUG § 17 gültig von 31.12.2022 bis 30.08.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2022
  4. SchUG § 17 gültig von 25.08.2021 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  5. SchUG § 17 gültig von 08.01.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  6. SchUG § 17 gültig von 01.09.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2019
  7. SchUG § 17 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 17 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  9. SchUG § 17 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  10. SchUG § 17 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  11. SchUG § 17 gültig von 01.09.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  12. SchUG § 17 gültig von 26.03.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  13. SchUG § 17 gültig von 01.08.2014 bis 25.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  14. SchUG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  15. SchUG § 17 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  16. SchUG § 17 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2008
  17. SchUG § 17 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  18. SchUG § 17 gültig von 01.09.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  19. SchUG § 17 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 17 gültig von 22.07.1995 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  21. SchUG § 17 gültig von 01.09.1994 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  22. SchUG § 17 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  23. SchUG § 17 gültig von 01.08.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 47 heute
  2. SchUG § 47 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2025
  3. SchUG § 47 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  4. SchUG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  5. SchUG § 47 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2011
  6. SchUG § 47 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  7. SchUG § 47 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1994

Schlagworte

Lehrer, Missachtung der notwendigen Äquidistanz zu Schülerin, Verletzung der körperlichen und psychischen Integrität, Umarmung und Küssen auf den Mund

Rechtssatz

Der Besch hat durch das unzulässige Annähern an eine ihm anvertraute Schülerin, nämlich durch die Umarmung und das zweimalige Küssen auf den Mund der Schülerin, seine Dienstpflicht verletzt.

Lehrer haben grundsätzlich auf Grund ihrer Tätigkeit einem erhöhten charakterlichen Profil zu entsprechen. Als Lehrer steht man außerdem im Rampenlicht der Öffentlichkeit, wobei gerade die ihm durch die Aufgabe der österreichischen Schule auferlegte Erzieher- und Vorbildfunktion eine große Sensibilität in der Bevölkerung bewirkt und dabei einem Lehrer besonderes Augenmerk geschenkt wird. Ein Lehrer, der eine ihm anvertraute Schülerin an sich herandrückt und sie auf den Mund küsst, ist nicht in der Lage, seine Vorbildfunktion für die von ihm zu unterrichtenden Schüler/innen zu erfüllen.

Auch im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zu den unterrichtenden Schüler/inne/n und deren Eltern ist ein derartiges Verhalten eines Lehrers dem Ansehen des öffentlichen Dienstes abträglich. Darüber hinaus ist der in § 2 SchOG verankerte Bildungsauftrag der Schule, den ein Bundeslehrer gemäß § 17 SchUG als Dienstpflicht zu erfüllen hat, mit der gegen den Beschuldigten vorliegenden Dienstpflichtverletzung nicht vereinbar. Ein Lehrer, der sich einer Schülerin auf diese Weise nähert, obwohl es dessen Aufgabe als Erzieher und Pädagoge wäre, seine Vorbildfunktion gegenüber den ihm anvertrauten Schüler/inne/n wahrzunehmen und an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten, sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen mitzuwirken und die jungen Menschen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich heranzuziehen, kann nicht glaubwürdig den Erziehungszielen der österreichischen Schule dienen und zerstört das Ansehen des gesamten Berufsstandes und das Vertrauensverhältnis der Allgemeinheit dem gesamten Schulsystem gegenüber.Auch im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zu den unterrichtenden Schüler/inne/n und deren Eltern ist ein derartiges Verhalten eines Lehrers dem Ansehen des öffentlichen Dienstes abträglich. Darüber hinaus ist der in Paragraph 2, SchOG verankerte Bildungsauftrag der Schule, den ein Bundeslehrer gemäß Paragraph 17, SchUG als Dienstpflicht zu erfüllen hat, mit der gegen den Beschuldigten vorliegenden Dienstpflichtverletzung nicht vereinbar. Ein Lehrer, der sich einer Schülerin auf diese Weise nähert, obwohl es dessen Aufgabe als Erzieher und Pädagoge wäre, seine Vorbildfunktion gegenüber den ihm anvertrauten Schüler/inne/n wahrzunehmen und an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten, sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen mitzuwirken und die jungen Menschen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich heranzuziehen, kann nicht glaubwürdig den Erziehungszielen der österreichischen Schule dienen und zerstört das Ansehen des gesamten Berufsstandes und das Vertrauensverhältnis der Allgemeinheit dem gesamten Schulsystem gegenüber.

In Ansehung der Person des Beschuldigten, der eine tadellose langjährige Laufbahn als Lehrer aufweist und der mittlerweile in den Ruhestand getreten ist, spielen spezialpräventive Erwägungen bei der Strafbemessung keine wie immer geartete Rolle. Generalpräventiven Erwägungen, die für die Strafbemessung allein ausschlaggebend sind, wird mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 134 Z 2 BDG in Höhe von zwei Ruhebezügen schuld- und tatangemessen entsprochen.In Ansehung der Person des Beschuldigten, der eine tadellose langjährige Laufbahn als Lehrer aufweist und der mittlerweile in den Ruhestand getreten ist, spielen spezialpräventive Erwägungen bei der Strafbemessung keine wie immer geartete Rolle. Generalpräventiven Erwägungen, die für die Strafbemessung allein ausschlaggebend sind, wird mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, BDG in Höhe von zwei Ruhebezügen schuld- und tatangemessen entsprochen.

DK: Geldstrafe 4 RB (StrafBer d Besch)

DOK: Geldstrafe 2 RB

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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