RS Dok 2013/3/11 2/11-DOK/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2013
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Norm

AVG §71
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Wiedereinsetzung, Versäumung einer Frist, keine Verletzung der Sorgfaltspflicht des rechtlichen Vertreters, Versehen der Kanzleikraft bei Versendung eines Schriftstückes

Rechtssatz

In seiner Rsp hat es der VwGH nicht als zweckmäßige und zumutbare Kontrollmaßnahme angesehen, dass sich der Rechtsanwalt nach Übergabe sämtlicher Schriftstücke an die bisher bewährte Kanzleikraft in jedem Fall noch von der tatsächlichen Durchführung der Expedierung der Sendung (im vorliegenden Fall per Fax) überzeugt. Die Überwachungspflicht des Parteienvertreters geht also nicht so weit, jede einzelne einfache Arbeitsverrichtung wie eben die Aufgabe mehrerer Sendungen (wie im Antrag ausgeführt, ein Stapel von Schriftsätzen), die zur Übermittlung per Fax bestimmt sind, zu kontrollieren (sinngemäß dazu VwGH 25.6.1996, 95/17/0605). Einem manipulativen Vorgang dieser Art ist es gleichzuhalten, wenn der vom Anwalt kontrollierte Schriftsatz den richtigen Adressaten aufweist und auch fristgercht vom Rechtsanwalt unterfertigt wurde, jedoch der bislang verlässlichen Kanzleikraft ein Versehen bei der Versendung des Fax passiert (sinngemäß dazu VwGH 27.7.1994, 94/13/0131). Auch in einem solchen Fall liegt dem Rechtsanwalt – unter dem Gesichtspunkt einer rationellen und arbeitsteiligen, die Besorgung abgegrenzter Aufgabenbereiche delegierenden Betriebsführung – keine Verletzung der Sorgfaltspflicht dadurch zur Last, dass er nach Kontrolle des Schriftstückes und seiner Adressierung sich nicht in jedem Fall auch von der tatsächlichen Übersendung des Fax, etwa durch nochmalige Vorlage des Schriftsatzes mit Sendebericht, überzeugt (sinngemäß dazu VwGH 16.09.2010, 2007/09/0069). Da im gegenständlichen Fall der Fehler bei der Aufgabe nicht vom Verteidiger des Beschuldigten, der sich auf seine sonst zuverlässige Kanzleikraft (die den oa. Vorgang auch auf dem Antrag schriftlich bestätigt hat) verlassen konnte, schuldhaft verursacht wurde, war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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