RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3;
AÜG §4;
AuslBG §2 Abs2 lite idF 1997/I/078;
AuslBG §2 Abs4 idF 1997/I/078;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0142 E 20. März 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Abgrenzung zwischen Werkverträgen, deren Erfüllung im Weg einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des AÜG stattfindet, und solchen, bei denen das nicht der Fall ist (und die daher nicht unter den Anwendungsbereich des AuslBG fallen), ist unter Bedachtnahme auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt (vgl. § 4 Abs. 1 AÜG) grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung der Unterscheidungsmerkmale nach § 4 Abs. 2 AÜG notwendig. Das Vorliegen einzelner, auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente ist in diesem Sinn nicht ausreichend, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenlage Gegenteiliges ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090233.X01

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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