RS Dok 2013/3/21 9/9-BK/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2013
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Schlagworte

Vorverständigung, rechtzeitig erhobene Einwendungen, notwendige Erhebungen, Berufungskommission, Kognitionsbefugnis, Organisationshoheit des Dienstgebers

Rechtssatz

Der BW hat fristgerecht Einwendungen bei der zuständigen Behörde eingebracht, weshalb dadurch, dass die erstinstanzliche Behörde erst im Zuge der Einlangung der Berufung des BW gegen den Versetzungsbescheid von seinen Einwendungen Kenntnis erlangte, kein Fristverlust für den BW eingetreten ist. Die Einwendungen des BW gegen die beabsichtigte Versetzung wären somit bei der Erlassung des Versetzungsbescheides zu berücksichtigen gewesen.

Zwar können die Verletzung des Parteiengehörs, andere Verfahrensmängel bzw. sogar die Unterlassung der Verständigung nach § 38 Abs. 6 BDG nach der Judikatur der BerK saniert werden, wenn der BW Gelegenheit hat, alle seine Einwendungen gegen die Maßnahme vorzubringen (BerK 7.7.1997, GZ 28/14-BK/97; 25.7.1997, GZ 36/7- BK/97; 11.4.2000, GZ 11/9-BK/00; 30.1.2003, GZ 144/14-BK/02), weil die BerK notwendige Erhebungen selbst vornehmen kann. Dies gilt aber nur, wenn der BerK in dem strittigen Bereich Kognitionsbefugnis zukommt, was nicht der Fall ist, wenn mit der Entscheidung ein Eingriff in die Organisationshoheit des Dienstgebers verbunden wäre. Diesbezüglich hat die BerK nur eine Überprüfungszuständigkeit, ob die konkrete Personalmaßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, insbes ob das wichtige dienstliche Interesse vorhanden ist. Soweit solche Mängel im Verfahren vor der BerK nicht sanierbar sind, hat die diesbezüglichen Erhebungen und die darauf folgende Entscheidung die DBeh erster Instanz vorzunehmen.Zwar können die Verletzung des Parteiengehörs, andere Verfahrensmängel bzw. sogar die Unterlassung der Verständigung nach Paragraph 38, Absatz 6, BDG nach der Judikatur der BerK saniert werden, wenn der BW Gelegenheit hat, alle seine Einwendungen gegen die Maßnahme vorzubringen (BerK 7.7.1997, GZ 28/14-BK/97; 25.7.1997, GZ 36/7- BK/97; 11.4.2000, GZ 11/9-BK/00; 30.1.2003, GZ 144/14-BK/02), weil die BerK notwendige Erhebungen selbst vornehmen kann. Dies gilt aber nur, wenn der BerK in dem strittigen Bereich Kognitionsbefugnis zukommt, was nicht der Fall ist, wenn mit der Entscheidung ein Eingriff in die Organisationshoheit des Dienstgebers verbunden wäre. Diesbezüglich hat die BerK nur eine Überprüfungszuständigkeit, ob die konkrete Personalmaßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, insbes ob das wichtige dienstliche Interesse vorhanden ist. Soweit solche Mängel im Verfahren vor der BerK nicht sanierbar sind, hat die diesbezüglichen Erhebungen und die darauf folgende Entscheidung die DBeh erster Instanz vorzunehmen.

Weiters ist der der Versetzung zugrunde liegende Sachverhalt weder im Bescheid festgestellt noch auf Grund der vorliegenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens nachvollziehbar. Insbes fehlt es dem Versetzungsbescheid an jeglicher Begründung, sodass nicht erkannt werden kann, aus welchem Sachverhalt die Beh erster Instanz überhaupt ihre Rechtsmeinung geschöpft hat, sodass der BW auch in seiner Berufung nicht zu einer entsprechenden Rechtsverteidigung in der Lage war. Zurückverweisung.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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