RS Dok 2013/3/21 1/8-DOK/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2013
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z3
BDG §95 Abs2
StGB §302 Abs1
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Rechtspflegerin, wiederholt unberechtigte Datenabfragen, strafgerichtliche Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt

Rechtssatz

Die Schwere der von der beschuldigten Beamtin zu verantwortenden rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzungen, die in überaus zahlreichen unberechtigt und daher widerrechtlich getätigten Abfragen aus geheimen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen und geschützten Dateien (aus im elektronischen Abfragesystem der Justiz [VJ] gespeicherten konkreten Sachwalterschaftsverfahren) bestehen, hinsichtlich deren Handhabung von der Allgemeinheit besondere Sensibilität erwartet wird und zu Recht gefordert werden darf. Es handelt sich also um Verfehlungen gegen die Dienstpflichten, die auch dann nicht als vernachlässigbar oder gering eingestuft werden dürfen, wenn die beschuldigte Beamtin keine Verwertung oder Weitergabe der unberechtigt erhobenen Daten beabsichtigt oder vorgenommen hätte. Im Sinne der der Generalprävention innewohnenden Abschreckungswirkung erscheint es erforderlich, ein deutliches Signal zu setzen, dass dienstlich nicht gerechtfertigte und somit missbräuchliche Abfragen personenbezogener Daten aus den Registern der Verfahrensautomation Justiz durch Bedienstete dieses Ressorts keinesfalls als Kavaliersdelikte abgetan werden dürfen. Den Berufungsausführungen des Disziplinaranwaltes ist daher dahingehend zuzustimmen, dass die von der DK verhängte Sanktion (einer Geldstrafe im Ausmaß von zwei MB) generalpräventive Erfordernisse nicht im erforderlichen Umfang und in geeigneter Weise berücksichtigt.

DK: Geldstrafe 2 MB (StrafBer d DA)

DOK: Geldstrafe 4 MB

Anmerkung

bestätigt mit Erk d VwGH v 5.9.2013, 2013/09/0076

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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