Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
Rechtspflegerin, wiederholt unberechtigte Datenabfragen, strafgerichtliche Verurteilung wegen Missbrauchs der AmtsgewaltRechtssatz
Die Schwere der von der beschuldigten Beamtin zu verantwortenden rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzungen, die in überaus zahlreichen unberechtigt und daher widerrechtlich getätigten Abfragen aus geheimen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen und geschützten Dateien (aus im elektronischen Abfragesystem der Justiz [VJ] gespeicherten konkreten Sachwalterschaftsverfahren) bestehen, hinsichtlich deren Handhabung von der Allgemeinheit besondere Sensibilität erwartet wird und zu Recht gefordert werden darf. Es handelt sich also um Verfehlungen gegen die Dienstpflichten, die auch dann nicht als vernachlässigbar oder gering eingestuft werden dürfen, wenn die beschuldigte Beamtin keine Verwertung oder Weitergabe der unberechtigt erhobenen Daten beabsichtigt oder vorgenommen hätte. Im Sinne der der Generalprävention innewohnenden Abschreckungswirkung erscheint es erforderlich, ein deutliches Signal zu setzen, dass dienstlich nicht gerechtfertigte und somit missbräuchliche Abfragen personenbezogener Daten aus den Registern der Verfahrensautomation Justiz durch Bedienstete dieses Ressorts keinesfalls als Kavaliersdelikte abgetan werden dürfen. Den Berufungsausführungen des Disziplinaranwaltes ist daher dahingehend zuzustimmen, dass die von der DK verhängte Sanktion (einer Geldstrafe im Ausmaß von zwei MB) generalpräventive Erfordernisse nicht im erforderlichen Umfang und in geeigneter Weise berücksichtigt.
DK: Geldstrafe 2 MB (StrafBer d DA)
DOK: Geldstrafe 4 MB
Anmerkung
bestätigt mit Erk d VwGH v 5.9.2013, 2013/09/0076Zuletzt aktualisiert am
12.11.2013