RS Dok 2013/3/27 29/8-BK/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2013
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Norm

AVG §68 Abs1
AVG §68 Abs4 Z1
BDG §123 Abs1
BDG §124 Abs1

Schlagworte

Rechtskräftiger Einleitungsbeschluss, Verhandlungsbeschluss, Antrag auf Nichtigerklärung, kein Rechtsanspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechtes

Rechtssatz

Die vorliegenden Anträge sind auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes im Verständnis des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG durch Aufhebung rechtskräftiger Bescheide gerichtet. In Ansehung einer solchen Maßnahme kommt der Partei freilich kein Antragsrecht zu. Will eine Partei mit einem Anbringen die Aufsichtsbehörde anregen, von ihrer Aufhebungsbefugnis Gebrauch zu machen, so bedarf dieses Anbringen keiner förmlichen Erledigung. Ebenso wenig besteht ein subjektives Recht auf Nichtigerklärung von formell rechtskräftigen Bescheiden in vorangegangenen Verfahren (vgl. BerK 9.11.2011, GZ 81,82/10-BK/11; 29.1.2013, GZ 117/13-BK/12).Die vorliegenden Anträge sind auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes im Verständnis des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG durch Aufhebung rechtskräftiger Bescheide gerichtet. In Ansehung einer solchen Maßnahme kommt der Partei freilich kein Antragsrecht zu. Will eine Partei mit einem Anbringen die Aufsichtsbehörde anregen, von ihrer Aufhebungsbefugnis Gebrauch zu machen, so bedarf dieses Anbringen keiner förmlichen Erledigung. Ebenso wenig besteht ein subjektives Recht auf Nichtigerklärung von formell rechtskräftigen Bescheiden in vorangegangenen Verfahren vergleiche BerK 9.11.2011, GZ 81,82/10-BK/11; 29.1.2013, GZ 117/13-BK/12).

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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