Norm
AVG §68 Abs1Schlagworte
Rechtskräftiger Einleitungsbeschluss, Verhandlungsbeschluss, Antrag auf Nichtigerklärung, kein Rechtsanspruch auf Ausübung des AufsichtsrechtesRechtssatz
Die vorliegenden Anträge sind auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes im Verständnis des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG durch Aufhebung rechtskräftiger Bescheide gerichtet. In Ansehung einer solchen Maßnahme kommt der Partei freilich kein Antragsrecht zu. Will eine Partei mit einem Anbringen die Aufsichtsbehörde anregen, von ihrer Aufhebungsbefugnis Gebrauch zu machen, so bedarf dieses Anbringen keiner förmlichen Erledigung. Ebenso wenig besteht ein subjektives Recht auf Nichtigerklärung von formell rechtskräftigen Bescheiden in vorangegangenen Verfahren (vgl. BerK 9.11.2011, GZ 81,82/10-BK/11; 29.1.2013, GZ 117/13-BK/12).Die vorliegenden Anträge sind auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes im Verständnis des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG durch Aufhebung rechtskräftiger Bescheide gerichtet. In Ansehung einer solchen Maßnahme kommt der Partei freilich kein Antragsrecht zu. Will eine Partei mit einem Anbringen die Aufsichtsbehörde anregen, von ihrer Aufhebungsbefugnis Gebrauch zu machen, so bedarf dieses Anbringen keiner förmlichen Erledigung. Ebenso wenig besteht ein subjektives Recht auf Nichtigerklärung von formell rechtskräftigen Bescheiden in vorangegangenen Verfahren vergleiche BerK 9.11.2011, GZ 81,82/10-BK/11; 29.1.2013, GZ 117/13-BK/12).
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013