Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, gefährliche Drohung, Nötigung, Körperverletzung, strafgerichtliche Verurteilung, krankhafte Gewaltneigung aufgrund Alkoholprobleme, negative Zukunftsprognose, EntlassungRechtssatz
Der Beschuldigte, der aufgrund seiner Alkoholprobleme eine erhöhte Gewaltneigung und Aggressionsbereitschaft an den Tag gelegt hat, stellt ein unkalkulierbares Gefahrenpotential dar, eine gute Zukunftsprognose kann ihm in Anbetracht der hierdurch zum Ausdruck gebrachten krankhaften Gewaltneigung nicht erstellt werden. Daran vermag auch seine im Berufungsvorbringen glaubhaft dargestellte Bereitschaft, sich einer weiteren Therapie zu unterziehen, nichts zu verändern, da beim Beschuldigten bereits eine Therapie nichts gebracht hat und er rückfällig geworden ist. Mit mittlerer Wahrscheinlichkeit ist, wie bei den meisten Suchterkrankungen (dies gilt auch für Alkoholismus), mit einem Rückfall des Beschuldigten und der Begehung weiterer Gewaltdelikte durch den Beschuldigten zu rechnen. Dadurch wird ein Maß an Gefährlichkeit erreicht, dass die Entlassung des Beschuldigten unerlässlich macht.
DK: Entlassung (StrafBer d Besch)
DOK: Bestätigung
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2013