RS Dok 2013/4/5 109/9-DOK/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2013
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §44 Abs1
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs1
StGB §83 Abs1
StGB §105 Abs1
StGB §107
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Schlagworte

ExekutivBea, gefährliche Drohung, Nötigung, Körperverletzung, strafgerichtliche Verurteilung, krankhafte Gewaltneigung aufgrund Alkoholprobleme, negative Zukunftsprognose, Entlassung

Rechtssatz

Der Beschuldigte, der aufgrund seiner Alkoholprobleme eine erhöhte Gewaltneigung und Aggressionsbereitschaft an den Tag gelegt hat, stellt ein unkalkulierbares Gefahrenpotential dar, eine gute Zukunftsprognose kann ihm in Anbetracht der hierdurch zum Ausdruck gebrachten krankhaften Gewaltneigung nicht erstellt werden. Daran vermag auch seine im Berufungsvorbringen glaubhaft dargestellte Bereitschaft, sich einer weiteren Therapie zu unterziehen, nichts zu verändern, da beim Beschuldigten bereits eine Therapie nichts gebracht hat und er rückfällig geworden ist. Mit mittlerer Wahrscheinlichkeit ist, wie bei den meisten Suchterkrankungen (dies gilt auch für Alkoholismus), mit einem Rückfall des Beschuldigten und der Begehung weiterer Gewaltdelikte durch den Beschuldigten zu rechnen. Dadurch wird ein Maß an Gefährlichkeit erreicht, dass die Entlassung des Beschuldigten unerlässlich macht.

DK: Entlassung (StrafBer d Besch)

DOK: Bestätigung

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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