RS Dok 2013/4/18 113/9-DOK/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2013
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §44 Abs1
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs2
StGB §127
StGB §130
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ExekutivBea, gewerbsmäßiger Diebstahl, Kollegendiebstahl, strafgerichtliche Verurteilung, disziplinärer Überhang, Entlassung

Rechtssatz

Ein Polizeibeamter, der sich in zahlreichen (hier: in mindestens zehn) Angriffen, d.h. wiederholte Male an im Eigentum seines Dienststellenleiters befindlichen Geldbeträgen vergreift, um sich damit einen persönlichen Vermögensvorteil zu verschaffen, begeht Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich der ihm kraft seines Amtes auferlegten Pflichten und setzt ein Verhalten, das in ganz massiver Weise geeignet ist, das Vertrauen nicht nur seines von den einzelnen Tathandlungen betroffen gewesenen Vorgesetzten, sondern auch jenes seiner Kollegen und des Dienstgebers sowie zudem der Bevölkerung in seine Loyalität und die Ordnungsgemäßheit seiner Dienstverrichtung zu schädigen, ja zu zerstören. Der Besch hat die ihm während Zeiten seiner Anwesenheit an der Dienststelle gebotenen Möglichkeiten auf fremde Gelder zuzugreifen zur persönlichen materiellen Bereicherung ausgenutzt und damit das notwendigerweise zu fordernde Vertrauen seines Dienstvorgesetzten mit nicht zu überbietender Unverfrorenheit für seine eigenen Zwecke missbraucht. Diese Dienstpflichtverletzungen sind, was ihren Schweregrad betrifft, von ganz besonderem Gewicht (Unrechtsgehalt).

Sowohl der objektive Unrechtsgehalt dieser Tathandlungen als auch das Verschulden (die subjektive Tatseite) müssen hier daher als überaus bedeutend eingestuft werden.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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