Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
Lehrer, Missachtung der notwendigen Äquidistanz zu Schülerinnen, wiederholt zweideutige Anspielungen, Verletzung der persönlichen Integrität, Verlust der schulfesten StelleRechtssatz
Auf Grund seiner pädagogischen Ausbildung musste sich der beschuldigte Lehrer bewusst sein und damit rechnen, dass seine objektiv wiederholt zweideutigen Äußerungen von den damit angesprochenen Schülerinnen subjektiv nicht als Lob oder Ermunterung, sondern als Grenzüberschreitung eines erwachsenen Mannes, der zu den Tatzeitpunkten die Position ihres Lehrers innehatte, und demnach als Belästigung, Erniedrigung und Verletzung ihrer Integrität als heranwachsende junge Frauen wahrgenommen würden.
Auch angesichts seiner bisherigen dienstlichen Erfahrung musste dem Beschuldigten nämlich ohne jeden Zweifel klar sein, dass das Äußere von Schülerinnen oder deren Verhalten (etwa Eis Essen) betreffende zweideutige, wenn auch positiv formulierte verbale Anspielungen angesichts seiner Rolle als deren Lehrer von den betroffenen heranreifenden Mädchen als grenzüberschreitend und daher als (äußerst) unangenehm erlebt werden könnten, weil den jeweiligen Äußerungen auch objektiv die Eignung immanent war, für diese Schülerinnen ein sexuelles Interesse des Lehrers an ihnen hervorleuchten zu lassen.
Insgesamt hat der Beschuldigte seine pädagogischen Grenzen als Lehrer und damit als Autoritätsperson ohne Zweifel überschritten und zudem die notwendige (Äqui-)Distanz zu den Schülerinnen missachtet. Ein solcher Zustand hat an einer Schule nichts verloren.
Mit seinen mehrfach wiederholten zweideutigen Anspielungen, die zu Beeinträchtigungen der persönlichen Integrität der davon betroffen gewesenen Schülerinnen geführt haben, hat der Beschuldigte seine Rolle als Lehrer klar verkannt.
DK: Verweis/Ausspruch des Verlustes der schulfesten Stelle (Ber
d Besch)
DOK: Bestätigung
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013