Norm
BDG §38 Abs6Schlagworte
Vorverfahren, Nichterhebung von Einwendungen, Präklusion, Fiktion der ZustimmungRechtssatz
Wird ein Anbringen gestellt, das auf Grund seines Inhaltes nicht als Einwendungen gewertet werden kann, so tritt die in § 38 Abs. 6 BDG vorgesehene Rechtsfolge, also die fiktive Zustimmung zur Versetzung ein, falls nicht innerhalb der Frist für das Parteiengehör entsprechende Behauptungen über den Eingriff in subjektive Rechte oder die Unzweckmäßigkeit aufgestellt werden. Eine Ausnahme ergäbe sich nur, wenn die Behauptungen sich auf Sachverhalte beziehen, die erst nach Ablauf der Frist bekannt geworden sind (BerK 17.12.2012, GZ 106/10-BK/12; 23.2.2006, GZ 195/11-BK/05; 8.10.2002, GZ 56/8-BK/02). Dies war im gegenständlichen Fall nicht gegeben und wurde vom BW auch nicht behauptet. Abweisung.Wird ein Anbringen gestellt, das auf Grund seines Inhaltes nicht als Einwendungen gewertet werden kann, so tritt die in Paragraph 38, Absatz 6, BDG vorgesehene Rechtsfolge, also die fiktive Zustimmung zur Versetzung ein, falls nicht innerhalb der Frist für das Parteiengehör entsprechende Behauptungen über den Eingriff in subjektive Rechte oder die Unzweckmäßigkeit aufgestellt werden. Eine Ausnahme ergäbe sich nur, wenn die Behauptungen sich auf Sachverhalte beziehen, die erst nach Ablauf der Frist bekannt geworden sind (BerK 17.12.2012, GZ 106/10-BK/12; 23.2.2006, GZ 195/11-BK/05; 8.10.2002, GZ 56/8-BK/02). Dies war im gegenständlichen Fall nicht gegeben und wurde vom BW auch nicht behauptet. Abweisung.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2013