Norm
BDG §44 Abs1Schlagworte
ExekutivBea, Alkoholisierung, Beeinträchtigung zu Dienstbeginn, nachträgliche UrlaubsgewährungRechtssatz
Da die Tatbestandsvoraussetzung ‚Beeinträchtigung zu Dienstbeginn‘ durch die nachträgliche Urlaubsgewährung weggefallen ist, weil es dadurch rückwirkend keinen Dienstbeginn am Tattag gab, konnte der Besch durch das Trinken von Alkohol vor dem Dienstbeginn den zweiten Fall des Punktes 2.8 der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie (APD-RL), nicht verwirklicht haben.
DK: Geldstrafe € 2.400,-- (Ber d Besch)
DOK: Freispruch im 2. RG nach VwGH 25.1.2013, 2012/09/0145.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2013