Norm
BDG 1979 §43aSchlagworte
unangebrachtes und unangemessenes Verhalten gegenüber einer KolleginText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Alois Wimmer und ADir Franz Mißbichler als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates V nach der am 4. Juni 2013 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Dr. Wolfgang Mayrhofer durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Alois Wimmer und ADir Franz Mißbichler als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch fünf nach der am 4. Juni 2013 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Dr. Wolfgang Mayrhofer durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
NN
Zusteller in der Zustellbasis XXZusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig
ist
s c h u l d i g.
Er hat von 25. März 2013 bis 9. April 2013, unter anderem im Rahmen einer Einschulung bis 2. April 2013, demnach im Dienst sowie ebenfalls außerhalb des Dienstes, gegenüber seiner Arbeitskollegin G. ein aufdringliches, belästigendes und damit unangebrachtes Verhalten an den Tag gelegt, indem er mehrmals ihre Haare anfasste und trotz Aufforderung des Vorgesetzten, Distributionsleiter W., vom 8. April 2013, weitere dienstlich nicht notwendige Kontaktaufnahmen mit der Arbeitskollegin zu unterlassen, am 9. April 2913 einen als belästigend empfundenen Telefonanruf auf das Handy seiner Arbeitskollegin getätigt.
NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich
seinen Vorgesetzten und Arbeitskollegen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen und dabei Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind (§ 43 a BDG 1979)seinen Vorgesetzten und Arbeitskollegen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen und dabei Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind (Paragraph 43, a BDG 1979)
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 115 BDG 1979 wird Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 115, BDG 1979 wird
v o n d e r V e r h ä n g u n g e i n e r S t r a f e a b g e se h e n.v o n d e r römisch fünf e r h ä n g u n g e i n e r S t r a f e a b g e se h e n.
Vom Vorwurf,
der Arbeitskollegin G. einen als störend empfundenen Wangenkuss gegeben zu haben und diese mehrmals (auch an arbeitsfreien Tagen, wie am 6. und 7. April 2013) auf ihrem Handy angerufen zu haben sowie am 8. April 2013 der Kollegin am Zustellrayon in Y. in belästigender Weise mit seinem Privatauto gefolgt zu sein,
wird NN gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979wird NN gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979
f r e i g e s p r o c h e n.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
B e g r ü n d u n g
NN steht seit 1983 im Postdienst und wird in der Zustellbasis XX im Gesamtzustelldienst verwendet. Aus der Dienstbeurteilung vom 15. April 2013 geht hervor, dass der Beamte seine Arbeit zur Zufriedenheit seiner Kunden und in guter Qualität erledigt.NN steht seit 1983 im Postdienst und wird in der Zustellbasis römisch zwanzig im Gesamtzustelldienst verwendet. Aus der Dienstbeurteilung vom 15. April 2013 geht hervor, dass der Beamte seine Arbeit zur Zufriedenheit seiner Kunden und in guter Qualität erledigt.
Zum Sachverhalt:
Das als belästigend empfundene Verhalten von NN begann ab dem Zeitpunkt, als dieser eine neue Kollegin, G., einschulte, nämlich vom 25. März bis 2. April 2013. In der Einschulungszeit hat der Beschuldigte seine Arbeitskollegin mehrmals an die Haare gefasst.
Der Beschuldigte hat die Aufforderung des Vorgesetzten W. vom 8. April 2013, keine weiteren Kontaktaufnahmen zu tätigen, ignoriert und am 9. April 2913 einen als belästigend empfundenen Telefonanruf auf das Handy seiner Arbeitskollegin getätigt.
Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2013, aus der Disziplinaranzeige vom 2. Mai 2013, der niederschriftlichen Einvernahmen von NN vom 15. April 2013, der Einvernahme von G. vom 15. April 2013, der Dienstbeschreibung vom 15. April 2013 und den SAP-Ausdrucken.
Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung lediglich bezüglich des Vorwurfes der Kontaktaufnahme (Anruf auf das Handy von Frau G.) am 9. April 2013 sowie des Anfassens ihrer Haare in Hinblick auf die stattgefundenen „objektiven“ Handlungen geständig. Der Beschuldigte hat jedoch in der mündlichen Verhandlung stets betont, dass er keine Absicht hatte, seine Arbeitskollegin in irgendeiner Art zu belästigen. Die stattgefundenen Telefonanrufe waren entweder dienstlich veranlasst oder es hat sich um ein versehentliches Anwählen des Handys gehandelt. Bezüglich des vorgeworfenen Wangenkusses hätte es sich um eine normale Verabschiedung gehandelt. Vom Beschuldigten wurde mehrmals hingewiesen, dass die betreffende Arbeitskollegin seine Handlungsweisen in keiner Weise abgelehnt und sich dazu jemals irgendwie negativ geäußert hätte.
Mit dem in Spruch angeführten und zweifellos stattgefundenen Verhalten hat sich der Beschuldigte gegenüber seiner Arbeitskollegin aufdringlich und unangemessen verhalten und damit das Betriebsklima in der Dienststelle belastet. Insbesondere das „in die Haare greifen“ ist objektiv gesehen keine sozial übliche Handlungsweise.
Ein wertschätzender und korrekter Umgang untereinander ist nicht nur eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren von Arbeitsabläufen, in denen mehrere Mitarbeiter eingebunden sind, sondern wird vom Unternehmen von jedem Mitarbeiter ausdrücklich verlangt und eingefordert.
Ohne im Spruch genannten Verfehlungen in irgendeiner Weise bagatellisieren zu wollen, belässt es der Senat aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte stets zufriedenstellende Leistungen erbringt und dass der Betriebsfrieden in der Zustellbasis – wie der Zeuge W. eindeutig und glaubhaft bestätigen konnte – wiederhergestellt ist, bei einem Schuldspruch und sieht von der Verhängung einer Strafe gemäß § 115 BDG 1979 ab. So ist aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschuldigten und auch aus seinem eigenen Verhalten nach dem Vorfall vom 9. April 2013 eindeutig abzuleiten, dass er auch in der Zukunft keine weiteren aufdringlichen oder missverständlichen Handlungen gegenüber seiner Arbeitskollegin tätigen werde. Ohne im Spruch genannten Verfehlungen in irgendeiner Weise bagatellisieren zu wollen, belässt es der Senat aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte stets zufriedenstellende Leistungen erbringt und dass der Betriebsfrieden in der Zustellbasis – wie der Zeuge W. eindeutig und glaubhaft bestätigen konnte – wiederhergestellt ist, bei einem Schuldspruch und sieht von der Verhängung einer Strafe gemäß Paragraph 115, BDG 1979 ab. So ist aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschuldigten und auch aus seinem eigenen Verhalten nach dem Vorfall vom 9. April 2013 eindeutig abzuleiten, dass er auch in der Zukunft keine weiteren aufdringlichen oder missverständlichen Handlungen gegenüber seiner Arbeitskollegin tätigen werde.
Der Antrag beider Parteien in der mündlichen Verhandlung auf die Einvernahme weiterer Zeugen konnte abgewiesen werden, weil die vorliegende Beschuldigtenvernehmung und die Zeugenaussage des W. ein klares und eindeutiges Bild des Sachverhaltes ergaben.
Bezüglich des Vorwurfes, die Arbeitskollegin mehrmals (auch an arbeitsfreien Tagen, wie am 6. und 7. April 2013) auf ihrem Handy angerufen zu haben, ist auszuführen, dass dem Beschuldigten diese Sachverhalte nicht nachgewiesen werden konnten. Auch der stattgefundene Wangenkusses sowie das Nachfahren mit dem Privatauto am 8. April 2013 kann dem Beschuldigten disziplinär nicht angelastet werden, weil nicht nur das Verschulden sondern auch die Intention des Beschuldigten, der Arbeitskollegin in belästigender Art nahe zu treten nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Aus diesen Gründen war daher ein Freispruch nach § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 auszusprechen.Bezüglich des Vorwurfes, die Arbeitskollegin mehrmals (auch an arbeitsfreien Tagen, wie am 6. und 7. April 2013) auf ihrem Handy angerufen zu haben, ist auszuführen, dass dem Beschuldigten diese Sachverhalte nicht nachgewiesen werden konnten. Auch der stattgefundene Wangenkusses sowie das Nachfahren mit dem Privatauto am 8. April 2013 kann dem Beschuldigten disziplinär nicht angelastet werden, weil nicht nur das Verschulden sondern auch die Intention des Beschuldigten, der Arbeitskollegin in belästigender Art nahe zu treten nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Aus diesen Gründen war daher ein Freispruch nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 auszusprechen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2015