RS Dok 2013/6/4 16/8-DOK/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2013
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §44 Abs1
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs2
StGB §295
StGB §302 Abs1
StGB §313
  1. StGB § 295 heute
  2. StGB § 295 gültig ab 29.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
  3. StGB § 295 gültig von 01.01.2016 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  4. StGB § 295 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StGB § 295 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2007
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ExekutivBea, strafgerichtliche Verurteilung, Amtsmissbrauch, Unterdrückung eines Beweismittels, Unterlassung einer Strafanzeige, Nichtabführen von Sicherheitsleistungen, negative Zukunftsprognose, Entlassung

Rechtssatz

Die Beschuldigte hat durch ihre schweren und über einen längeren Zeitraum von vier Jahren andauernden wiederholten und vielfältigen Dienstpflichtverletzungen (s dazu Volltextdokument) im Kernbereich ihrer dienstlichen Tätigkeit als Exekutivbeamtin die Vertrauensbasis zu ihrem Dienstgeber so nachhaltig zerstört, dass sie im öffentlichen Dienst nicht weiter beschäftigt werden kann, weil in Anbetracht des Überwiegens der Erschwerungs- über die Strafmilderungsgründe und dem gesamten Persönlichkeitsbild der Beschuldigten keine Gewähr besteht, dass sie künftig ähnliche Dienstpflichtverletzungen unterlassen werde. Sie hat ihr strafbares Verhalten ungeachtet eines bereits gegen sie anhängigen Straf- und Disziplinarverfahrens mit der Begehung weiterer Verfehlungen fortgesetzt. Sie hat bereits zwei Jahre nach der Beendigung ihrer Ausbildung die ersten Straftaten gesetzt. Sie hat wiederholt das Verbrechen des Amtsmissbrauches verwirklicht, dadurch in unentschuldbarer Weise schwer versagt und dabei auch erhebliche kriminelle Energie bewiesen. Ein derartiges Fehlverhalten hat bei einer Beamtin der Exekutive ein nicht zu bagatellisierendes Gewicht (sinngemäß dazu etwa VwGH 25.2.2010, 2009/09/0209).

Insgesamt wird durch die objektive Schwere und Mehrzahl der Straftaten eine so hohe Gefährlichkeit der Täterin dargetan, dass nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung das Auslangen gefunden werden kann. In Anbetracht der Mehrzahl von Vergehen kann bei einer auf einer Wahrscheinlichkeitsannahme fußenden Durchschnittsbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschuldigte in Zukunft wohl verhalten wird, eine positive Zukunftsprognose ist bei ihr ungeachtet der Besserung ihrer psychischen Situation bzw. Erkrankung zu verneinen; daher ist die Entlassung der Beschuldigten schon aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, weswegen die DOK keine Möglichkeit sah, das Strafausmaß herabzusetzen. Aber auch aus generalpräventiven Erwägungen ist die Entlassung einer Beamtin, die sich durch ein gegen sie anhängiges Straf- und Disziplinarverfahren nicht von der Begehung weiterer Straftaten und damit Dienstpflichtverletzungen abhalten hat lassen (im Hinblick auf die nach dem 1.1.2009 gesetzten Tathandlungen), jedenfalls gerechtfertigt.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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