RS Dok 2013/6/20 30/8-BK/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2013
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Norm

BDG §38
BDG §40
AVG §6 Abs1
AVG §73 Abs2
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Antrag auf Feststellung der Identität von Arbeitsplätzen, Devolution, keine Zuständigkeit der Berufungskommission, kein anhängiges Dienstrechtsverfahren

Rechtssatz

Der vorliegende Devolutionsantrag bezieht sich auf das an die erstinstanzliche DBeh gerichtete Schreiben vom 18. August 2012, mit dem der Antragsteller vorbrachte, es mangle im gegenständlichen Dienstrechtsverfahren bis dato an der Feststellung der Arbeitsplatzidentität. Er beantrage daher die Gegenüberstellung der beiden genannten ArbPl.

Es liegt aber weder ein Dienstrechtsverfahren noch ein erstinstanzlicher Bescheid hinsichtlich einer Verwendungsänderung des Antragstellers im Zusammenhang mit diesen beiden ArbPl vor. Ein Zusammenhang des gegenständlichen Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Identität von ArbPl mit einem anhängigen dienstrechtlichen Verfahren gemäß §§ 38 und 40 BDG ist nicht gegeben. Ein von einem solchen Bezug losgelöster Antrag auf Feststellung der Identität von zwei ArbPl fällt daher nicht in die gesetzliche Zuständigkeit der BerK (vgl. dazu einen ähnlichen Sachverhalt betreffend VwGH 16.12.2009, 2009/12/0009 und 2009/12/0010). Die Beh, bei der ein Devolutionsantrag eingebracht wird, für den sie nicht zuständig ist, hat diesen gemäß § 6 und § 73 Abs. 2 AVG an die zuständige Beh weiterzuleiten. Eine darüber hinausgehende Befugnis, etwa zur Zurückweisung des Devolutionsantrages mangels Zuständigkeit, kommt ihr hingegen nicht zu (vgl. VwGH 21.5.2012, 2012/10/0042, mwN).Es liegt aber weder ein Dienstrechtsverfahren noch ein erstinstanzlicher Bescheid hinsichtlich einer Verwendungsänderung des Antragstellers im Zusammenhang mit diesen beiden ArbPl vor. Ein Zusammenhang des gegenständlichen Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Identität von ArbPl mit einem anhängigen dienstrechtlichen Verfahren gemäß Paragraphen 38 und 40 BDG ist nicht gegeben. Ein von einem solchen Bezug losgelöster Antrag auf Feststellung der Identität von zwei ArbPl fällt daher nicht in die gesetzliche Zuständigkeit der BerK vergleiche dazu einen ähnlichen Sachverhalt betreffend VwGH 16.12.2009, 2009/12/0009 und 2009/12/0010). Die Beh, bei der ein Devolutionsantrag eingebracht wird, für den sie nicht zuständig ist, hat diesen gemäß Paragraph 6 und Paragraph 73, Absatz 2, AVG an die zuständige Beh weiterzuleiten. Eine darüber hinausgehende Befugnis, etwa zur Zurückweisung des Devolutionsantrages mangels Zuständigkeit, kommt ihr hingegen nicht zu vergleiche VwGH 21.5.2012, 2012/10/0042, mwN).

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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