Norm
AVG §66 Abs4Schlagworte
Berufungsbehörde, Entscheidung in der Sache, Zurückweisung durch Erstinstanz, unklarer AntragRechtssatz
Im Fall einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag zurückgewiesen wurde, ist "Sache" im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem ASt von der unterinstanzlichen Beh zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde. Eine inhaltliche Entscheidung über die Anträge oder die vom BW nun in der Berufung beantragte Feststellung ginge daher über die Sache des Berufungsverfahrens hinaus.Im Fall einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag zurückgewiesen wurde, ist "Sache" im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem ASt von der unterinstanzlichen Beh zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde. Eine inhaltliche Entscheidung über die Anträge oder die vom BW nun in der Berufung beantragte Feststellung ginge daher über die Sache des Berufungsverfahrens hinaus.
Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist der Inhalt der Anträge des BW. Die DBeh hatte den rechtsfreundlich vertretenen BW ausdrücklich aufgefordert, eine Klarstellung/Präzisierung in Bezug auf das Ziel seines ersten Antrags zu geben. Eine solche Klarstellung erfolgte aber nicht. Die statt dessen gestellten Anträge des BW bleiben ebenso undeutlich und unpräzise und könnten in verschiedener Richtung verstanden werden.
Angesichts des im Verfahren vor der ErstBeh trotz gebotener Verbesserungsmöglichkeit völlig unklar gebliebenen Antragsinhaltes konnte die ErstBeh die Anträge des BW aber zurückweisen, ohne diesen in seinem Recht auf Sachentscheidung über die Anträge zu verletzen. Abweisung der Berufung.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2013