RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
AÜG §3 Abs4;
AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §51g Abs3 Z1;
VStG §51i;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Soweit sich der Beschwerdeführer (der handelsrechtliche Geschäftsführer und somit das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der G. HandelsgesmbH) auf den Rahmenwerkvertrag stützt, so ist er auf die diesbezüglichen Ausführungen des Unabhängigen Verwaltungssenates zu verweisen, wonach in diesem behauptetermaßen abgeschlossenen undatierten Rahmenvertrag weder ein konkret zu erbringendes Werk noch eine zu erbringende Leistung umschrieben wird und der Beschwerdeführer auch bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung die ergangene Auftragserteilung an die K GesmbH nicht näher im Hinblick auf ein vom Werkbesteller unterscheidbares Werk oder Zwischenergebnis konkretisieren konnte. Da diesem "Werkvertrag" somit seine wesentlichen Bestandteile fehlten, war er auch nicht geeignet, eine Subunternehmereigenschaft der K GesmbH zu untermauern.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090122.X02

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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