Norm
AVG §68 Abs4 Z1Schlagworte
anhängiges Strafverfahren, Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ex lege, unzulässige Durchführung einer Disziplinarverhandlung, UnzuständigkeitRechtssatz
Solange gegen einen Beamten ein Strafverfahren zu den ihm auch im Disziplinarverfahren vorgeworfenen Fakten geführt wird, ist wegen dieser Fakten eine Disziplinarverhandlung weder anzuberaumen noch durchzuführen.
Infolge der in § 114 BDG normierten ex lege-Unterbrechung des Disziplinarverfahrens lag hier zum Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Disziplinarverhandlung Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde zur Entscheidung im Disziplinarverfahren vor.Infolge der in Paragraph 114, BDG normierten ex lege-Unterbrechung des Disziplinarverfahrens lag hier zum Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Disziplinarverhandlung Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde zur Entscheidung im Disziplinarverfahren vor.
DK: Geldstrafe 1 MB (Ber d Besch)
DOK: ersatzlose Aufhebung
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2013