RS Dok 2013/8/21 37/13-DOK/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2013
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Norm

AVG §68 Abs4 Z1
BDG §114 Abs2
BDG §124 Abs1

Schlagworte

anhängiges Strafverfahren, Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ex lege, unzulässige Durchführung einer Disziplinarverhandlung, Unzuständigkeit

Rechtssatz

Solange gegen einen Beamten ein Strafverfahren zu den ihm auch im Disziplinarverfahren vorgeworfenen Fakten geführt wird, ist wegen dieser Fakten eine Disziplinarverhandlung weder anzuberaumen noch durchzuführen.

Infolge der in § 114 BDG normierten ex lege-Unterbrechung des Disziplinarverfahrens lag hier zum Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Disziplinarverhandlung Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde zur Entscheidung im Disziplinarverfahren vor.Infolge der in Paragraph 114, BDG normierten ex lege-Unterbrechung des Disziplinarverfahrens lag hier zum Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Disziplinarverhandlung Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde zur Entscheidung im Disziplinarverfahren vor.

DK: Geldstrafe 1 MB (Ber d Besch)

DOK: ersatzlose Aufhebung

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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